Eins ist klar: Wird in einer Wohnungseigentumsanlage der Prostitution nachgegangen, kann Unterlassung verlangt werden. Aber wer darf das? Der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
Kann das eingetragene Wohnrecht aus Gesundheitsgründen nicht wahrgenommen werden und wird daraufhin die Wohnung vermietet, stellt sich die Frage, wem die Mieteinnahmen zustehen.
Ausgerechnet mitten im Sommer hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte beschäftigt. Eine interessante Entscheidung nicht nur für Eigentümer von Grundstücken, sondern auch für Mieter, die eine Streupflicht haben.
Vor den Gerichten wurde schon häufig wegen Kinderlärm in Wohnungseigentumsanlagen gestritten. Doch was hat es zur Folge, wenn eine angemietete Eigentumswohnung von einer Tagesmutter zur Betreuung von Kindern genutzt wird? Eine Antwort darauf gab kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Vom Mieter vorgenommene Mietminderungen haben zur Folge, dass der Vermieter seine Miete nicht mehr in vollem Unfang erhält. Häufig wissen Mieter jedoch nicht, in welcher Höhe sie mindern dürfen und warum überhaupt ein Mangel entstanden ist. Und was geschieht, wenn sich später herausstellt, dass der Mieter den Mangel selbst verursacht hat?
Verlangt der Vermieter für Schäden an der Mietsache oder für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen Geld, muss er dies binnen sechs Monaten nach Wohnungsrückgabe tun. Ist der Mieter nicht verpflichtet, selbsttätig Schönheitsreparaturen durchzuführen, zahlt dem Vermieter aber für deren Durchführung eine fälschlicherweise verlangte Summe, kann auch der berechtigte Rückforderungsanspruch des Mieters verjähren.
Kommt ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter das Mietverhältnis im Rahmen der Gesetze kündigen.
Die Sommerzeit bringt immer wieder Rechtsstreitigkeiten über die Temperatur in Mieträumen mit sich. Nun gibt es hierzu ein neues Urteil des Kammergerichts Berlin (KG).
Die Mieter einer Wohnung hatten die Miete um 20 % gemindert, da in dem Mehrfamilienhaus einige Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt worden waren, wodurch sich die langjährigen Mieter belästigt fühlten. Da kein Lärmprotokoll vorlag, wollte der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptieren und kündigte den Mietern wegen Zahlungsverzugs fristlos. Dies ließ der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht durchgehen. Eine Mietminderung erfordert keine nähere Begründung, denn der Mieter muss lediglich einen konkreten Mangel vortragen, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Ein Lärmprotokoll ist nach dem BGH nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Mieter die Mietmängel - also zum Beispiel Partygeräusche, Musik oder Ähnliches - beschreibt und genau angibt, zu welcher Tageszeit, wie lange und wie häufig diese Störungen auftreten.
Mieterhöhungen sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Der häufigste Fall ist die Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Wenn sich der Vermieter dabei auf Vergleichswohnungen beruft, sind die Probleme häufig vorprogrammiert.
Das Thema "Rauchen in Mietshäusern" beschäftigt die Gerichte seit langem. Nun gibt es eine weitere Entscheidung, die sich mit dem Rauchen in einer Ladenpassage beschäftigt.
Ein Garten in den Sommermonaten ist etwas Herrliches - wenn er nur nicht mit Arbeit verbunden wäre. Denn eins ist klar: Die Erlaubnis zur Gartennutzung bedeutet noch lange nicht, dass ein Mieter auch für die Pflege des Gartens verantwortlich ist. Doch darüber gibt es immer wieder Streit.
Nicht nur Mieter fürchten Mieterhöhungen. Auch Vermieter haben es schwer, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Deshalb wird immer häufiger auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete zurückgegriffen. Aber auch dabei können dem Vermieter erhebliche Fehler unterlaufen.
Viele Vermieter verlangen von ihrem Mieter eine Kaution. Aber nicht in allen Fällen wird diese auch gezahlt. Das kann verschiedenste Gründe haben, meistens geht es um die fehlende Zahlungsfähigkeit des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, die Kautionszahlung einzuklagen. Aber was ist, wenn zwischenzeitlich das Mietverhältnis beendet wurde?
Sommerzeit ist in Deutschland Grillzeit. Gegrillt wird überall, selbst auf einem noch so kleinen Balkon. Und ein bekannter deutscher Comedian hat es sogar schon einmal geschafft, in einem Hotel ein Hausverbot zu erhalten, da er in der Hotelsuite seinen Grill angeworfen hatte. Was genau aber darf der "normale" Mieter?
Nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dem Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewähren. Gilt dies aber auch für Verträge, also beispielsweise die Liefervereinbarungen für Fernwärme? Und welche Rechte stehen dem Mieter zu?
Wurde ein Mieter zu der Zahlung einer erhöhten Miete verurteilt, nachdem der Vermieter beispielsweise nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete entsprechend angehoben hat, sieht das Gesetz einen Schutz des Mieters vor einem allzu schnellen Rauswurf vor. In diesem Fall darf der Vermieter dem Mieter nicht fristlos kündigen, wenn dieser nicht sofort nach dem Urteil die höhere Miete zahlt und somit in Verzug gerät. Dieser Schutz gilt für die ersten zwei Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung des Mieters. Es handelt sich hier jedoch um eine Ausnahmeregelung - normalerweise kann der Vermieter einem Mieter, der mindestens zwei Monate mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist, fristlos kündigen.
Wird ein Haus verkauft, in dem Mieter wohnen, gilt zunächst einmal der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Die Mieter müssen sich demnach keine Sorgen machen, weil der Hauskäufer an die Stelle des bisherigen Vermieters tritt und sich an den bestehenden Mietverträgen inhaltlich nichts ändert.
Kinderspielplätze werden von jedem grundsätzlich begrüßt. Allerdings sehen nur direkte Anwohner wohl auch deren Nachteile: Der Lärmpegel, der von einem Spielplatz ausgehen kann, ist mitunter sehr hoch.
Will der Vermieter die Höhe der Miete an die ortsübliche Miete anpassen, muss er dazu unter anderem bestimmte Fristen beachten und sein Verlangen gegenüber dem Mieter begründen. Zudem muss er ihm drei vergleichbare Wohnungen aufzeigen, für die die betreffenden Mieter bereits die ortsübliche Miete zahlen.
Da man die Nebenkostenzahlungen wegen regelmäßig steigender Kosten auch die "Zweite Miete" nennt, gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter - insbesondere über die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen.
Hin und wieder kommt sie auf Mieter zu - die Mieterhöhung. Häufig wird das Wohnhaus modernisiert, so dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen kann. Allerdings geht das nicht "auf Zuruf". Der betroffene Mieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genau zu prüfen. Dazu muss dieser konkrete Hinweise hinsichtlich der Berechtigung der Mieterhöhung liefern.
Der Begriff "Kaltmiete" bedeutet nicht, dass eine Wohnung nicht geheizt werden muss - im Gegenteil. Wie vor kurzem das Landgericht Wuppertal entschieden hat, muss die nächtliche Raumtemperatur in einer Mietwohnung im Winter in Wohn- und Schlafräumen 18 Grad oder mehr betragen. Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters statt, der eine Raumtemperatur von nur 14 Grad nicht hatte hinnehmen wollen.
Der für ein Mieterhöhungsverlangen herangezogene Mietspiegel dient nicht nur dem Vermieter als Grundlage für die geplante Erhöhung der Miete. Der Mietspiegel enthält auch Kriterien für Abzüge bei Mieterhöhungen. Ob und inwieweit solche für den Mieter günstigen Kriterien zutreffen, muss dieser nachweisen.
Vermieter versuchen immer wieder, ihren Mietern genaue Vorgaben für die anfallenden Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen zu machen. Mit schöner Regelmäßigkeit kippen deutsche Gerichte und in letzter Instanz nicht selten auch der Bundesgerichtshof (BGH) allzu einseitige Mietvertragsklauseln. Dies gilt auch für sogenannte Farbwahlklauseln, mit denen Vermieter ihren Mietern die Farbe des Wandanstrichs vorgeben wollen.
Im Vorfeld eines Mietvertrags ist es für den potentiellen Mieter nicht nur von Interesse, die eigentliche (Kalt-)Miete zu erfahren. Ebenso entscheidend ist die Höhe der zu erwartenden Nebenkosten. Nicht ohne Grund bezeichnet man diese auch als die "Zweite Miete".
Besteht an einer Mietwohnung ein Mangel, kann der betroffene Mieter grundsätzlich die Miete mindern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Mietkürzung im Einzelfall zulässig ist und wie hoch diese ausfallen darf.
Zwei Wohnungseigentümer wandten sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-)Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Eigentümer waren jedoch der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen.
Besteht in einer Wohnung ein Mangel, muss der Mieter diesen dem Vermieter so bald wie möglich mitteilen, um daraufhin ggf. die Mietzahlungen entsprechend kürzen zu können. Schimmelbefall ist grundsätzlich ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel.
Will ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er das unter bestimmten Voraussetzungen tun. Er muss dem betroffenen Mieter aber ermöglichen, die Gründe für die geplante Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen zu können.
Wird ein Mietverhältnis durch Kündigung beendet, kann es vorkommen, dass es sich Mieter und/oder Vermieter noch einmal anders überlegen und das Mietverhältnis fortführen wollen. Allerdings ist es in einem solchen Fall nicht damit getan, dass der Mieter in der Wohnung bleibt und auch der Vermieter so tut, als hätte es die Kündigung nicht gegeben.
Mietverträge werden in aller Regel schriftlich abgeschlossen. Das bietet beiden Vertragsparteien eine gewisse Rechtssicherheit und erleichtet die Beurteilung in einem eventuellen Streitfall. Es ist jedoch grundsätzlich auch möglich, einen Mietvertrag mündlich zu vereinbaren.
Besteht ein Haus aus mehreren Wohneinheiten und gehören diese verschiedenen Eigentümern, bilden die einzelnen Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei gibt es im Vergleich zum Alleineigentum an einem Haus bestimmte Besonderheiten zu beachten. So steht beispielsweise jedem einzelnen Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Wohnung sowie ein Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. gemeinsamer Garten, Parkplatz etc.) zu. Insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Wie damit umgegangen wird, legen die Eigentümer in der regelmäßig abzuhaltenden Eigentümerversammlung fest.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht.
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar und daher von diesem zu zahlen sind.
Die NRW-Landesregierung will den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen zur Pflicht machen. Dabei sollen Mieter oder selbstnutzende Eigentümer für die Installation und Wartung verantwortlich sein. Geplant ist, die Novelle im Herbst vorzulegen.
Besteht ein Haus aus mehreren Wohnungen mit unterschiedlichen Eigentümern, entsteht eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Besonderheit besteht hier darin, dass jeder Einzelne das alleinige Eigentum an seiner Wohnung und ein anteiliges Miteigentum am gesamten Haus beziehungsweise am Grundstück hat. Dies bringt diverse Rechte und Pflichten für die einzelnen Wohnungseigentümer mit sich.
Grundsätzlich ist ein Vermieter berechtigt, die Abrechnungsmethode der monatlichen Nebenkostenzahlungen einseitig zu ändern. Dies kann er dann tun, wenn die Nebenkosten nicht pauschal, sondern anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden. Normalerweise müssen die Nebenkosten anteilig im Verhältnis zur Wohnfläche ermittelt werden - je größer die Mietwohnung, desto höher der Nebenkostenanteil. Haben die Mietvertragsparteien etwas anderes vereinbart, wie z.B. niedrigere Nebenkosten aufgrund alter Heizkörper, hat der Vermieter die Möglichkeit, dies künftig zu ändern. Ein häufiger Grund für eine solche Änderung ist beispielsweise die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.
In jeden Briefkasten darf so lange Werbematerial eingeworfen werden, bis ein entsprechend angebrachter Hinweis dies untersagt oder dem Versender von Werbepost ausdrücklich mitgeteilt wird, dass man von ihm keine Werbung wünscht. Daher befinden sich an zahlreichen deutschen Briefkästen Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine Werbung einwerfen!".
Bevor man eine neue Wohnung beziehen kann, muss meist eine Mietkaution in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten geleistet werden. Diese Kaution dient dazu, dem Vermieter z.B. einen Schadenersatzanspruch zu sichern, falls die Wohnung beschädigt oder am Ende des Mietvertrags nicht - wie eigentlich vereinbart - renoviert wird.
Werden Mietzahlungen wiederholt zu spät geleistet, kann dies im Einzelfall einen Grund für den Vermieter darstellen, dem Mieter zu kündigen - gegebenenfalls sogar fristlos. Ob eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, unter anderem über welchen Zeitraum, wie häufig oder auch in welchem Umfang der Mieter verspätete Zahlungen leistet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist und wann sie unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Grundsätzlich darf ein Mieter seine Mietzahlungen kürzen, sofern ein nicht nur unerheblicher Mangel an der Mietsache besteht.
Beschädigt der Mieter die Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz zu. Allerdings besteht dieser Schadenersatzanspruch nicht ewig, er verjährt sechs Monate nach Erhalt der Mietsache. Danach kann der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, das von ihm vermietete Objekt zu modernisieren - allerdings trifft ihn keine entsprechende Verpflichtung. Die Frage ist jedoch, ob er sich eventuell rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Wunsch seines Mieters nach Modernisierung nicht entspricht.
Normalerweise setzt sich die Mietzahlung aus der eigentlichen Miete und einer monatlichen Abschlagszahlung für die regelmäßig anfallenden Betriebskosten zusammen. Diese auch als "Zweite Miete" bezeichneten Nebenkosten werden regelmäßig auf Basis der tatsächlich aufgelaufenen bzw. zukünftig zu erwartenden Betriebskosten berechnet. Es kann jedoch auch eine pauschale Zahlung vereinbart werden, so dass der Mieter beispielsweise keine jährliche Betriebskostenabrechnung erhält.
Mit schöner Regelmäßigkeit müssen sich deutsche Gerichte mit Klauseln in Mietverträgen beschäftigen. Nicht selten finden sich darunter auch Klauseln zu sogenannten "Schönheitsreparaturen". Damit will der Vermieter dem Mieter die Pflicht übertragen, in bestimmten zeitlichen Abständen die Mietwohnung zu streichen, zu tapezieren etc.
Ein berechtigter Anspruch des Mieters auf Kürzung der Mietzahlungen besteht dann, wenn der Mangel dem Mietobjekt selbst anhaftet. Außerhalb der Mietsache liegende Umstände können nur dann zur Mietkürzung berechtigen, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen.
Es gibt diverse Mängel, die im Laufe eines Mietvertrags an der Mietsache auftreten können. In aller Regel steht dem Mieter dann ein Anspruch auf Minderung der Mietzahlungen zu, solange der Mangel seitens des Vermieters nicht beseitigt wird.
Erhöht der Vermieter die Miete, muss der Mieter diesem Mieterhöhungsverlangen zustimmen. Bucht der Vermieter die erhöhte Miete vom Konto seines Mieters ab, ohne dessen Zustimmung erhalten zu haben, ist dies nicht zulässig.
Ist eine Wohnungstür so kaputt, dass sie auf jeden Fall repariert oder gar ausgetauscht werden muss, stellt sich Mietern die Frage, ob sie selbst zahlen müssen oder der Vermieter die Kosten dafür zu tragen hat.
Gehört ein Mehrfamilienhaus nicht nur einem Eigentümer, da die einzelnen Wohnungen an mehrere veräußert sind, erfolgt die Aufteilung des Grundstücks bzw. des Hauses im Rahmen einer sogenannten Teilungserklärung. Darin kann u.a. festgelegt werden, welchem Eigentümer welche Wohnung bzw. welcher Parkplatz gehört und was auf welche Art genutzt werden kann. Auch eine Nutzung von bestimmten Räumlichkeiten - etwa als gewerbliche Fläche oder als reiner Abstellraum - kann darin festgelegt werden. Die Nutzung als privater Wohnraum der darin deklarierten Räume wäre somit ausgeschlossen.
Viele Mieter kennen das: Der Vermieter hat Modernisierungsmaßnahmen geplant und will zudem die Miete erhöhen. Das ist ihm auch grundsätzlich gestattet, allerdings muss er die formellen und inhaltlichen Vorgaben an eine Modernisierungsankündigung einhalten.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.
Die monatlichen Mietzahlungen setzen sich aus dem Mietentgelt und einer Abschlagszahlung für die Nebenkosten - wie etwa Wasser- oder Gas-Kosten - zusammen. Im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung werden dann die tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet, so dass entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung auf den Mieter zukommt. Damit Mieter diese Jahresrechnung kontrollieren können, haben sie dem Vermieter gegenüber einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Belege. Dieses Kontrollrecht geht allerdings nicht so weit, dass dem Mieter auch Zugang zu Messeinrichtungen, wie z.B. dem Wasserzähler, gewährt werden muss.
Mit Abschluss eines Mietvertrags geht das Recht, die Mietsache zu nutzen, vom Vermieter auf den Mieter über. Der Vermieter verpflichtet sich mit dem Mietvertrag automatisch, die Mietsache dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen. Er darf die Mietsache dann nur noch mit Einwilligung des Mieters oder aber aufgrund eines gerichtlichen Urteils selbst nutzen.
Das Pachtrecht ist dem Mietrecht sehr ähnlich, auch hier wird eine Sache gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Ein Pächter hat im Vergleich zu einem Mieter aber noch weitergehende Nutzungsrechte, er kann auch die "Früchte" der Pachtsache behalten. Der Gesetzgeber versteht unter "Früchten" im Pachtverhältnis (landwirtschaftliche) Erzeugnisse oder (finanzielle) Erträge, die aufgrund der Nutzung der Pachtsache anfallen. Demzufolge darf der Pächter eines Gartens das angebaute Obst oder der Pächter einer Kneipe seine Einnahmen behalten. Daher werden in aller Regel Gärten oder Bauernhöfe bzw. Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie Gaststätten verpachtet.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass ein Mieterhöhungsbegehren nicht deshalb formell unwirksam ist, weil der Vermieter sich dabei auf einen veralteten Mietspiegel bezieht. Das gelte zumindest dann, wenn der Vermieter nicht den aktuellen Mietspiegel, sondern die vorherige Fassung verwendet. Dies sei ein bloßer inhaltlicher Fehler, der nicht die gänzliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung zur Folge hätte.
Die deutsche Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über einzelne Klauseln in Mietverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte Mitte des Jahres darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der "bisherigen Ausführungsart" bei Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten erheblich abweichen darf. Das Gericht befand eine solche mietvertragliche Klausel für unzulässig. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Folge: Die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt wird, findet keine Anwendung mehr. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt.
Die regelmäßige Nebenkostenabrechnung, die Mieter von ihrem Vermieter erhalten und auf deren Basis die monatlichen Abschlagszahlungen für den nächsten Abrechnungszeitraum festgelegt werden, hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Abrechnungen für Zeiträume, die mehr als zwölf Monate zurückliegen, kann der Vermieter nicht mehr geltend machen. Eine hiervon für den Mieter nachteilig abweichende Regelung ist unwirksam.
Wird ein Pachtvertrag geschlossen, so hängen die Voraussetzungen einer Kündigung davon ab, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde. In beiden Fällen besteht immer die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags - nämlich dann, wenn das Weiterbestehen des Vertrags für eine der beiden Vertragsparteien unzumutbar wird.
Wohnungseigentümer haben ein anteiliges Miteigentum an einem Haus, in dem es in aller Regel noch mindestens einen weiteren Wohnungseigentümer gibt. Da es nicht zwingend ist, dass die Eigentümer in ihrer Wohnung leben, wird ein Mehrfamilienhaus oft sowohl von Mietern als auch von Eigentümern bewohnt. Und da nicht ein (Mit-)Eigentümer über das gesamte Objekt allein verfügen kann, gibt es für Wohnungseigentum gewisse Sonderregelungen. Diese bestimmen u.a., dass ein Verwalter zu berufen ist, der die administrativen Aufgaben übernimmt, indem er z.B. für eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten sorgt.
Erteilt der Vermieter sein Einverständnis mit einer Verlängerung der im Kündigungsschreiben gesetzten Räumungsfrist, so kann er später keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend machen, wenn der Mieter die Mietsache erst nach Ablauf besagter Räumungsfrist zurückgegeben hat.
Liegt ein Mangel der Mietsache vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung der Mietzahlungen. Es existieren zwar recht gute Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der möglichen Mietminderungen in unterschiedlichen Einzelfällen, allerdings sind diese nicht "in Stein gemeißelt".
Es gibt den alten Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", was bedeutet, dass ein Mieter keine Sorge vor einer Kündigung haben muss, nur weil der Eigentümer der Wohnung diese veräußert.
Anders als in einem privaten Mietverhältnis kann in einem Mietvertrag über gewerblich zu nutzende Räumlichkeiten vereinbart werden, dass vom Mieter zusätzliche Kosten zu übernehmen sind. Wenn sich die Vertragsparteien einigen, darf der gewerbliche Vermieter dem Mieter also mehr Kosten auferlegen, als im Gesetz hinsichtlich privater Mietverträge vorgesehen sind.
In Mietshäusern mit mehreren Parteien ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot. Ob bellende Hunde, schreiende Kinder oder streitende Ehepaare - eine gewisse Toleranz muss jede Mietpartei walten lassen. Nicht jedes Geräusch ist automatisch eine "unzumutbare Lärmbelästigung". Nachbarn müssen es z.B.hinnehmen, dass elektrische Rollläden auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens betätigt werden.
Will ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, so muss er grundsätzlich die Person, die zukünftig in das betreffende Mietobjekt einziehen soll, sowie die Gründe für diesen Einzug benennen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind demnach keine hohen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung zu stellen.
Vermieter müssen bei der Abrechnung der Nebenkosten den Mietern gegenüber das Gebot der Wirtschaftlichkeit befolgen. Bei allen Entscheidungen, die sich auf die vom Mieter zu tragenden Kosten auswirken, muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.
Die Nebenkosten für Mietwohnungen sind so abzurechnen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen der tatsächlichen Summe in der Endabrechnung möglichst nahe kommen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine der Mietvertragsparteien die Nebenkosten vorfinanzieren muss. Es besteht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit, im Laufe eines Mietvertragsverhältnisses die Höhe der monatlichen Nebenkostenzahlungen anzupassen.
Eigentümer einer Wohnung, die sich in einem Mehrparteienhaus befindet, haben im Hinblick auf das gesamte Haus eine anteilige Rechtsposition und müssen sich mit den anderen Wohnungseigentümern arrangieren. Das hat zur Folge, dass nicht jeder einfach Veränderungen an seiner Wohnung bzw. am Haus vornehmen darf. Dazu bedarf es in vielen Fällen eines Beschlusses auf der regelmäßig durchzuführenden Eigentümerversammlung.
Besteht an der Mietsache ein Mangel, ist der Mieter zur Minderung der von ihm zu leistenden Mietzahlung berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass:
Die fristlose Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, z.B. von Mietverträgen, bedarf eines wichtigen Grunds und dessen konkreter Darlegung.
Will der Vermieter die Miete anheben, müssen die betroffenen Mieter grundsätzlich über den Grund der Mieterhöhung informiert werden.
Die jährliche Abrechnung der Nebenkosten muss inhaltlich wie auch formell richtig sein. Erst mit Erteilung einer insgesamt korrekten Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter einen Anspruch auf die Begleichung des Betrags durch den Mieter.
Gehören die Wohnungen in einem Mehrparteienhaus verschiedenen Eigentümern, bilden diese eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss im Rahmen von regelmäßigen Mitgliederversammlungen beispielsweise beschließen, wie der zukünftige Wirtschaftsplan gestaltet sein soll, ob größere Anschaffungen notwendig sind oder ob etwa ein neuer Verwalter eingesetzt werden soll.
Jährlich erhalten Mieter eine Abrechnung über die angefallenen Neben- oder Betriebskosten. Sie haben dabei auch einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Belege. Dabei stellt sich gar nicht so selten die Frage, wo Einsicht zu nehmen ist. Je größer die Entfernung zwischen den beiden Vertragsparteien ist, desto relevanter ist diese Frage - und das nicht nur wegen der zurzeit hohen Benzinpreise.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt keine Miete, kann der Vermieter diese selbstverständlich einfordern und im Zweifel einklagen. In aller Regel richten sich solche gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf bereits bestehende Mietrückstände.
Es gibt nicht nur "Rosenkriege", sondern auch Trennungen, bei denen die ehemaligen Lebenspartner freundschaftlich auseinandergehen, so wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte.
Normalerweise werden Verträge über privat genutzten Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil das Datum, zu dem man wieder ausziehen möchte oder muss, in aller Regel nicht bekannt ist.
Ende 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Renovierungsklauseln mit starren Fristen eine Absage erteilt. Sah ein Mietvertrag vor, dass der Mieter in festen Zeitabständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, hielt das Gericht dies für unwirksam. Mieter, deren Verträge solche Klauseln enthielten, mussten folglich überhaupt nicht renovieren - auch nicht bei Auszug.
Nimmt der Mieter eine Untervermietung seiner Wohnung vor, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.
Das Jahr geht, die Nebenkostenabrechnung kommt - und mit ihr auch der alljährliche Ärger mit Zahlen und Fakten rund um dieses komplizierte Thema. Genauso wie der Vermieter ein Jahr Zeit hat, die Abrechnung für das zurückliegende Mietjahr zu erstellen, hat der Mieter ab Erhalt der Abrechnung ein Jahr Zeit, sich gegen etwaige Fehler zu wehren.
Ein "Klassiker" im Mietrecht und daher auch hier schon mehrfach angesprochen - das Recht zur Minderung der Miete im Fall der Unterschreitung der Fläche des Mietobjekts. Ist dieses mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, ist der Mieter zu einer anteiligen Mietkürzung berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter seine Mietzahlungen kürzen kann, wenn die tatsächliche Größe der Wohnung die im Mietvertrag angegebene Größe unterschreitet, haben deutsche Gerichte schon mehrfach beantwortet. Überwiegende Auffassung dabei: Ist die angemietete Wohnung mehr als 10 % kleiner als vom Vermieter angegeben, so steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden, getroffen.
Will oder muss der Vermieter das Mietobjekt abreißen und ein neues Objekt auf dem Grundstück erbauen, so hat er grundsätzlich das Recht, die bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen (sogenannte Verwertungskündigung). Er muss die Gründe der Kündigung jedoch gegenüber den betroffenen Mietern hinreichend darlegen. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Bisweilen kommt es vor, dass ein Vermieter die Wohnung nicht länger an andere vermieten, sondern selbst nutzen möchte. Dazu hat er die Möglichkeit, seinem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder hausangehörige Personen die betreffende Wohnung auch tatsächlich benötigen. Der bloße Wunsch, die Wohnung nutzen zu können, ist nicht ausreichend. Zudem ist es erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber die Kündigung ordentlich begründet.
Der Vermieter muss bestimmte Fristen einhalten, um seinem Mieter die Betriebskosten eines Jahres berechnen zu können. Erfolgt die Betriebskostenabrechnung nicht spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums, so ist sie als verspätet anzusehen und der Mieter muss die Kosten nicht mehr tragen.
Bereits Anfang 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) konsequent mieterfreundlich entschieden, dass die Wahl der Wandfarbe in der Mietwohnung während der Vertragslaufzeit allein Sache des Mieters ist. Problematisch war die Frage, wie die Wände aussehen müssen, wenn der Mietvertrag endet und der Mieter die Wohnung dem Nachmieter übergeben muss.
Grundsätzlich hat ein Vermieter die Möglichkeit, auch während eines bestehenden Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen, etwa um die Miete an die allgemeine Preissteigerung anzupassen, oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Die Mieterhöhung darf allerdings nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen. Dieser muss zustimmen, sofern das Verlangen nach Erhöhung der Mietzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben formell und inhaltlich korrekt mitgeteilt wird. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem das sogenannte Textformerfordernis, das heißt der Vermieter muss dem Mieter sein Begehren auf schriftlichem Wege mitteilen. Eine mündliche Absprache ist hierbei nicht ausreichend.
Es gibt bestimmte Gründe, aus denen sich zugunsten des Mieters ein Anspruch auf Kürzung der Mietzahlungen ergeben kann. Dazu zählt unter anderem auch der Umstand, dass er keinen Strom (mehr) hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in solch einem Fall zu entscheiden, lehnte einen Mietminderungsanspruch des Mieters jedoch ab.
Im Zuge der Reform des Mietrechts 2001 wurde seitens des Gesetzgebers beschlossen, dass nunmehr befristete Mietverträge nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden dürfen, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder geplanter wirtschaftlicher Verwertung. Um diese doch recht strengen Anforderungen zu umgehen, wurde im Rahmen des Mietvertrags nicht selten ein Kündigungsverzicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.
Mietzahlungen setzen sich aus der eigentlichen Miete und den Nebenkosten (also Heizung, Wasser etc.) zusammen, die Summe ergibt die sogenannte Warmmiete. Mieter zahlen also monatlich einen bestimmten Anteil auf die zu erwartenden Nebenkosten. Nach einem Jahr ermittelt der Vermieter die tatsächlich angefallenen Kosten, die vom Mieter zu tragen sind. Hat dieser zu wenig geleistet, das heißt waren seine monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen zu gering, muss er den Fehlbetrag ausgleichen. Hat er jedoch zu viel gezahlt, weil die Kosten niedriger ausgefallen sind als erwartet, erhält er den zu viel geleisteten Betrag wiederum zurückerstattet.
Grundsätzlich darf ein Mieter darauf vertrauen, dass sich die von ihm gemietete Wohnung in dem Zustand befindet, der vertraglich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Mieter das Recht, seine Mietzahlungen entsprechend zu kürzen.
Es kann vorkommen, dass eine Heizung kurzzeitig oder auch längerfristig ausfällt, so dass die Temperatur in der Wohnung sinkt. Besonders in den kalten Jahreszeiten ist dies mehr als ärgerlich, bei längerer Dauer möglicherweise sogar gesundheitsgefährdend. Daher kann in einer defekten und nicht rechtzeitig reparierten Heizung bzw. der daraus resultierenden Temperatur ein Mietmangel gesehen werden. Und dieser berechtigt den betroffenen Mieter zu einer Minderung der Mietzahlungen.
Im Rahmen eines Mietvertrags können neben den Hauptpflichten auch viele "Nebenschauplätze" geregelt werden, so auch das Thema Gartenpflege. Nicht selten wird zum Beispiel vereinbart, dass ein vorhandener Garten durch den Mieter (mit-) genutzt werden darf, er diesen Garten dann im Gegenzug aber auch pflegen muss.
Jeden Tag werden unzählige Mietverhältnisse eingegangen oder aufgekündigt, ein ganz normaler Vorgang also. Wird eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters ausgesprochen, so sollte er dem Mieter die Gründe dafür offenlegen. Ihm obliegt allerdings keine diesbezügliche Pflicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, mit der Konsequenz, dass der Vermieter dadurch nur die formellen Voraussetzungen einer fristgerechten Kündigung nicht einhält.
Nicht nur in Großstädten, sondern mittlerweile auch in ländlichen Gebieten finden sich zunehmend "Kunstwerke" an Mauern, Zügen und Fassaden. Werden solche Graffitis an die Wände von Wohnhäusern gesprüht, stellt sich die Frage, ob dies gegebenenfalls einen Mietmangel darstellt, der den Mieter dazu berechtigt, seine Mietzahlungen zu kürzen. Dies ist hierzulande strittig, es existiert keine eindeutige Regelung dazu.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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