Beim Scheidungsverfahren ist zwischen einer einvernehmlichen und streitigen Scheidung zu unterscheiden.
Einvernehmliche Scheidung
Bei der einvernehmlichen Scheidung sind in der Regel die Folgesachen, also der Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Haushalt etc. geklärt. Es geht nur noch allein um die Scheidung an sich. Es wird nur noch die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Da in Scheidungsverfahren grundsätzlich nur der Ehegatte einen Anwalt benötigt, der die Anträge stellt, können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten nahezu halbiert werden. Bitte beachten Sie aber, dass der Anwalt nicht beide Ehegatten vertritt. Anderenfalls würde sich der Anwalt des Parteiverrats straftbar machen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist kein Termin in meiner Kanzlei erforderlich. Alle Informationen können per E-Mail, Telefon, Post oder Fax übermittelt werden. Selbstverständlich können Sie auch einen persönlichen Termin, auch noch während des bereits laufenden Verfahrens, vereinbaren.
Streitige Scheidung
Sofern sich vorab außergerchtlich nicht über die Folgesachen einer Scheidung geeinigt werden kann, muss über diese Fragen das Gericht entscheiden. Das Gericht wird in den meisten Fällen die Ehe nicht scheiden, solange eine der streitigen Sachen nicht geregelt ist. Da dafür entsprechende Anträge von beiden Ehegatten gestellt werden müssen, ist es in der Regel notwendig, dass beide einen Rechtsanwalt beauftragen.
Scheidungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder hergestellt wird.
Konkret bedeutet das, sofern die Trennungszeit ein Jahr beträgt, einer der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt und der anderen zustimmt bzw. ebenfalls einen Scheidungsantrag stellt, wird das Scheitern der Ehe vermutet.
Getrennt sind die Eheleute, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer diese nicht mehr herstellen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehegatten oder innerhalb der gemeinsamen Wohnung, darstellt. Dabei sollten jedoch möglichst die Räume untereinander aufgeteilt werden und jegliche Versorgungsleistung wie z.B. putzen, kochen, einkaufen für den Anderen, eingestellt werden.
Sollten die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt sein, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich in Ausnahmefällen scheiden zu lassen, auch wenn das sogenannte Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Dabei muss es einem Ehegatten unzumutbar sein, weiter mit seinem Ehegatten verheiratet zu sein. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Die Rechtssprechung hat dafür jedoch sehr hohe Anforderungen.