Nach der Vorschrift des § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat sowohl das Kind ein Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen als auch die Elternteile das Recht zum Umgang mit dem Kind. Bedeutung erlangt es vor allem in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben und/oder das Kind nicht bei einem seiner Elternteile lebt. Darüber hinaus in Ausnahmefällen auch beim Recht eines Dritten auf Umgang mit dem Kind bzw. umgekehrt. Das Umgangsrecht soll dem Wohl des Kindes durch einen regelmäßigen Kontakt des Kindes mit beiden Elternteilen dienen.
Umfang des Umgangsrechts
In der Regel erfolgt der Umgang durch zeitlich begrenzte Kontakte. Es werden aber auch Telefonate, Briefe etc. darunter gefasst. Darüber hinaus besteht auch ein Auskuftsanspruch bezüglich des Kindes gegen den anderen Elternteil. Das Gesetz gibt keine zeitlichen Vorgaben über die Häufigkeit oder Ausgestallung des Umgangsrechtes vor. Getrennt lebende Eltern sind grundsätzlich frei darin, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen. Wie der Umgang also tatsächlich auszusehen hat, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Während bei ganz kleinen Kindern der Umgang möglicherweise nur wenige Stunden dauert, wird bei größeren Kindern die Übernachtung favorisiert. In der Regel verbringen Kinder alle 14 Tage das Wochenende beim anderen Elternteil. Bei der Bestimmung der Häufigekeit sollte man Rücksicht auf die Kinder nehmen. Diese haben ein anderes Zeitgefühl als Erwachsene sodass es empfehlenswert ist, dass kleinere Kinder häufiger aber dafür nicht so lange Umgang mit dem anderen Elternteil haben.
Die Entfernung des Umgangsberechtigten zum Kind spielt bei der Häufigkeit bzw. Länge des Umgangs auch eine Rolle. Sollte die Entfernung so groß sein, dass sich der 14-tägige Umgang als nicht zweckdienlich erweist, sollte der Umgang eventuell für längere Zeit auf die Ferien verlagert werden.
Umgangsberechtigte Personen
Zunächst steht das Umgangsrecht jedem Elternteil zu. Daneben sieht § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind für
Großeltern und Geschwister vor, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie andere enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen
haben oder immernoch tragen und längere Zeit mit dem KInd in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt haben z.B. Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils.
Ausgestaltung des Umgangsrechts
Grundsätzlich kann der Umgangsberechtigte den Umgang so gestalten, wie er es ihm und dem Kind gefällt. Es müssen weder der andere Elternteil noch sonstige Dritte anwesend sein. Der Umgang kann auch in der Wohnung des umgangsberechtigten stattfinden, was bei Übernachtungen zwangsläufig so sein wird. Der umgangsberechtigte Elternteil muss aber in der Regel das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholen. Aber auch hier können abweichende Regelungen getroffen werden.