Umgangsrecht

Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte. Das schließt auch die Verpflegung während der Umgangszeit mit ein. Eine entsprechende Unterhaltskürzung darf nicht stattfinden. Als Ausgleich wird dem Barunterhaltspflichtigen beispielweise die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, wie der Umgangsberechtigte finanziell entlastet werden kann (Sozialgeld etc.)

Ausnahmsweise kann von dem betreuenden Elternteil verlangt werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Das ist vor allem angemessen, wenn die Entfernung zum Umgangsberechtigten sehr groß ist und dieser sonst aus finanziellen Gründen den Umgang nicht ermöglichen könnte. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Umgangskosten bei der Berechnung des Einkommens in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigt werden.

Einschränkungen des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht kann nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Das ist nur in den Grenzen des § 1684 Abs. 4 BGB möglich und nur dann, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Im schlimmsten Fall wird das Umgangsrecht komplett ausgeschlossen (z.B. bei Kindesmisshandlung). Die mildeste Form der Einschränkung ist der begleitete Umgang.  Dabei wird der Umgang in Begleitung eines Dritten, oft MItarbeiter des Jugendamtes oä., durchgeführt.

Loyalitätskonflikt

Oft stellt sich die Frage, was ist, wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil möchte. Im schlimmsten Fall hat es dort bereits psychische oder körperliche Gewalt erfahren. In solchen Fällen sollte man unbedingt versuchen eine Umgangseinschränkung zu erwirken. In den meisten Fällen befinden sich die Kinder jedoch in einem Loyalotätskonflikt. Das bedeutet, dass sie Angst haben die Liebe des betreuenden Elternteils zu verlieren, wenn sie Umgang zu dem anderen haben und es dort womöglich noch Spaß macht. In besonders schlimmen Fälle leiden die Kinder dann unter dem sog. Entfremdungssymtom, auch PAS - Parental Alienation Syndrome, genannt. Dabei hat ein Elternteil bereits so massiv, wenn vielleicht auch unbewusst, auf das Kind eingewirkt, dass es bereits eine Grundablehnung dem anderen Elternteil gegenüber aufgebaut hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um den betreuenden Elternteil handelt oder den, der mit dem Kind Umgang hat.

Durchsetzung des Umgangsrechts

Grundsätzlich kann das Umgangsrecht durchgesetzt werden. In der Regel wird bei Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet. Das mag vielleicht noch seinen Zweck erfüllen, damit der betreuende Elternteil den Umgang nicht vereitelt. Schwieriger wird es, wenn das Kind sein Recht auf Umgang durchsetzen will. Es wird angenommen, dass ein erzwungener Umgang des Kindes mit dem widerwilligen Elternteil nicht dem Kindeswohl entsprechen kann. Die Umgangskontakte könnten das Kind jedes Mal so enttäuschen, dass es nachhaltige psychische Schäden erleiden kann. Deshalb wird in dieser Konstellation in der Regel von der Durchsetzung abgesehen.