Umgangsrecht

Wechselmodell

Beim Wechselmodell, auch Doppelresidenzmodell genannt, sind die Betreuungszeiten jeweils zur Hälfte auf die Elternteile aufgeteilt. Bei der genauen Ausgestaltung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Voraussetzung für diese Umgangsvereinbarung ist, dass beide Elternteile dem Kind jeweils eine stabile emotionale Sicherheit geben können. Die Eltern müssen belastbar und zuverlässig sein. Sie dürfen ihre Konflikte nicht vor dem Kind austragen und können problemlos über die Belange des Kindes reden. Das Modell kann nur funktionieren, wenn die Eltern das Kind nicht in einen Loyalitätskonflikt bringen. Daneben ist es anzuraten, dass beide Elternteile eine gewisse räumliche Nähe herstellen können, damit das räumlich-soziale Umfeld des Kindes (Kindergarten, Freunde, Spielplatz) sich nich ständig ändern.

Der Wechsel findet oft in kurzen Abständen statt. Meistens wechseln die Kinder im Wochenrhythmus den Haushalt. Manchmal aber auch nur alle 14 Tage. Solange sich die Eltern einig sind, besteht auch hier kein Regelungsbedarf durch das Jugendamt oder die Gerichte. Wichtig ist, dass es keinen Anspruch auf das Wechselmodell gibt. Das bedeutet, dass Gerichte in der Regel kein Wechselmodell anordnen, wenn einer der Elternteile strikt dagegen ist. Das Modell könne nicht funktionieren, wenn nicht beide Elternteile kompromiss- und kommunikationsbereit seien.

Umgangsrecht des leiblichen nicht gesetzlichen Vaters

Umgangsrecht Familienrecht Cotbus Rechtsanwalt

Seit 2013 kommt es beim Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass vorher eine Beziehnung zwischen ihm und dem Kind besteht. Dazu muss er nur nachhaltiges Interesse an seinem Kind zeigen und der Umgang muss dem Kindeswohl dienlich sein. Eine sozial-familiäre Beziehung muss nun nicht mehr bestehen. Darüber hinaus erhalten Sie auch ein Auskuftsrecht. Dies gilt aber nur, wenn der Vater auch wirklich der leibliche Vater ist. Im Zweifel wird dies im Wege des Umgangsverfahrens vor Gericht herauszufinden sein.

Möchten Sie mehr Informationen zu diesem Thema? Oder möchten Sie Ihr Umgangsrecht außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen? Dann rufen Sie mich an 0355 75 36 77 40 oder schreiben mir eine E-Mail an

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