In der Regel wird im Zuge der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser wird bei einer Ehezeit von drei Jahren von Amts wegen, also automatisch, vom Gericht abgewickelt. Es handelt sich dabei um den Ausgleich der während der Ehe angesammelten Rentenanwaltschaften. Das Gericht übersendet die entsprechenden Formulare an die Ehegatten. Die genaue Berechnung erfolgt dann durch die jeweiligen Versorgungsträger. Die Übertragung des Ausgleichswertes wird durch das Familiengericht vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Ehezeit. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Ausgeglichen werden vor allem Anwartschaften aus:
Der Ausgeich findet in der Form statt, dass die auszugleichenden Anwartschaften halbiert werden und auf das Rentenkonto des jeweils anderen Ehegatten übertragen werden. Besteht ein solches für den anderen Ehegatten beim jeweiligen Versicherungstrager noch nicht, wird ein neues für ihn begründet.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann auch verzichtet werden. Dazu müssen beide Ehegatten im Scheidungsverfahren den Verzicht erklären oder vorher eine notarielle Vereinbarung über den Verzicht erstellen lassen. An diese ist das Gericht gebunden; kann aber dennoch eine inhaltliche Überprüfung auf Angemessenheit anstrengen.
Bei einer Scheidung mit einer Ehezeit unter drei Jahren, wird grundstzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Es besteht aber trotzdem die Möglichkeit einen Antrag auf Versorgungsausgleich zu stellen.
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