Zugewinn

Solange keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ehevertraglich geregelt ist, leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Zuge der Scheidung kann der Zugewinn auf Antrag ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Es müssen demnach sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen der jeweiligen Ehegatten bestimmt werden.

 

 

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also der Eheschließung, gehört. Einige Vermögenswerte sind auch dem Anfangsvermögen zuzurechnen, auch wenn diese während der Ehezeit erlangt werden. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.

Im Ausgleichsverfahren wird zunächst der Zugewinn beider Ehegatten getrennt ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszugleichen. Der Ausgleichsanspruch besteht auf Zahlung von Geld. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte in Geld umgerechnet werden. Außergerichtlich können sich die Ehegatten auch anders einigen.

Die Forderung zur Zahlung entsteht mit Rechtskraft der Scheidung und verjährt nach drei Jahren. Das heißt ab Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch auch vererblich und übertragbar.

Die Ehegatten haben wechselseitig einen Auskunftsanspruch. Dieser umfasst nicht nur das Vermögen zum Ende der Ehezeit, sondern auch das Anfangsvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunt der Trennung. Hintergrund ist, dass ein Ehegatte darlegen muss, dass eine Vermögensminderung zwischen Trennungszeitpunkt und Scheidung nicht auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist. Illoyale Vermögensverschiebungen werden nicht berücksichtigt.

Haben Sie weitere Fragen zum Zugewinnausgleich oder möchten Sie den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag regeln?

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