Bisweilen kommt es vor, dass ein Vermieter die Wohnung nicht länger an andere vermieten, sondern selbst nutzen möchte. Dazu hat er die Möglichkeit, seinem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder hausangehörige Personen die betreffende Wohnung auch tatsächlich benötigen. Der bloße Wunsch, die Wohnung nutzen zu können, ist nicht ausreichend. Zudem ist es erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber die Kündigung ordentlich begründet.
Aus dem bestehenden Mietvertrag ergeben sich zudem Treuepflichten für beide Vertragsparteien. So obliegt dem Vermieter die Pflicht, im Falle der Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine andere Wohnung anzubieten, sofern er noch weitere Wohnungen besitzt und eine davon prinzipiell vom betroffenen Mieter bezogen werden könnte.
So hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden. Auch wenn es sich dabei um unterschiedliche Wohnungstypen handele, sei dies unerheblich. Die Beurteilung der Wohnungen sei Sache des Mieters, so das Gericht. Der Vermieter müsse dem Mieter die Wohnung zumindest anbieten und ihn über die wesentlichen Vertragskonditionen informieren. Wenn eine alternative Wohnung zur Verfügung stehe, der Vermieter diese dem Mieter jedoch nicht anbiete, führt das also dazu, dass der Vermieter keinen Anspruch dem Mieter gegenüber auf Räumung der Wohnung hat.
Hinweis: Für die Kündigung wegen Eigenbedarfs muss ein vernünftiger nachvollziehbarer Grund vorliegen. Ob dies zutrifft, muss stets im konkreten Einzelfall bewertet werden. Daher empfiehlt es sich sowohl für Mieter als auch für Vermieter, im Fall von Eigenbedarf anwaltlichen Rat einzuholen.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2010 - VIII ZR 78/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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