Mieterhöhungen sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Der häufigste Fall ist die Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Wenn sich der Vermieter dabei auf Vergleichswohnungen beruft, sind die Probleme häufig vorprogrammiert.
Nach dem Gesetz stehen dem Vermieter mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie eine Mieterhöhung zu begründen ist. Er kann
- einen Mietspiegel,
- eine Auskunft aus einer Datenbank,
- ein Gutachten oder
- einzelne vergleichbare Wohnungen benennen.
Bei Letzterem genügt nach dem Gesetz die Angabe von drei Wohnungen. So steht es wörtlich in § 558a Abs. 2 Ziffer 4 BGB.
In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Vermieter sieben Wohnungen aufgeführt, von denen sechs Wohnungen über dem begehrten Mietpreis lagen und eine darunter. Sogar ein Sachverständigengutachten bestätigte den geforderten Mietpreis als ortsüblich. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass es formell ausreicht, wenn der Vermieter mindestens drei Wohnungen benennt, für die jene Miete gezahlt wird, die er künftig als ortsüblich verlangt. Eine Wohnung, für die weniger Miete gezahlt wird, wird dann nicht berücksichtigt, wenn deren Mietpreis nicht ortsüblich ist.
Hinweis: Falls möglich, sollten Vermieter bei einer Mieterhöhung zu einem Mietspiegel greifen. Dies ist in der Praxis stets die rechtssichere Variante. Mieter können dann prüfen, ob ihre Wohnung in die Spanne des Mietspiegels fällt oder eben nicht. So ist beiden Seiten gedient. Denn passende Vergleichswohnungen zu finden, ist in der Praxis ausgesprochen schwer.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2012 - XIII ZR 79/11
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