Fehlende Begründung: Reine Angabe des Mietspiegelfelds ist nicht ausreichend für Mieterhöhung

Hin und wieder kommt sie auf Mieter zu - die Mieterhöhung. Häufig wird das Wohnhaus modernisiert, so dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen kann. Allerdings geht das nicht "auf Zuruf". Der betroffene Mieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genau zu prüfen. Dazu muss dieser konkrete Hinweise hinsichtlich der Berechtigung der Mieterhöhung liefern.

Ein bloßer Hinweis auf ein bestimmtes Mietspiegelfeld - also eine Kategorie innerhalb des Mietspiegels für das betreffende Gebiet - stellt keinen "konkreten Hinweis" in diesem Sinne dar und genügt deshalb nicht den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. Dies hat jüngst das Amtsgericht Stuttgart entschieden. Vielmehr seien Hauptkriterien, wie etwa "Lage mit Vorteilen" oder "Ausstattung gut", mit weiteren Unterkriterien zu untermauern.

Quelle: AG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2012 - 32 C 5130/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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