Mieterhöhungsverlangen: Keine Mitteilungspflicht des Vermieters zu Gesamtkosten

Will der Vermieter die Miete anheben, müssen die betroffenen Mieter grundsätzlich über den Grund der Mieterhöhung informiert werden.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, besteht auf Seiten des Vermieters jedoch keine Verpflichtung, dem Mieter die Gesamtkosten der Wirtschaftseinheit mitzuteilen und davon die auf die Wohnungen entfallenden Kosten abzugrenzen. Dies gilt auch für preislich gebundenen Wohnraum. Es reicht insoweit aus, dass der Mieter aus der beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung ersehen kann, ob sich der Vermieter auch mit der erhöhten Miete noch im Rahmen der Verpflichtung hält, die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zu überlassen, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Damit seien die Interessen des Mieters hinreichend gewahrt, so das Gericht.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 199/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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