Mieterirrtum: Kündigung nach unberechtigter Mietminderung

Liegt ein Mangel der Mietsache vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung der Mietzahlungen. Es existieren zwar recht gute Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der möglichen Mietminderungen in unterschiedlichen Einzelfällen, allerdings sind diese nicht "in Stein gemeißelt".

Es besteht daher die Gefahr, dass sich der betroffene Mieter bei seinem Anspruch auf Mietminderung schlichtweg irrt. Zahlt er eigenständig wegen eines Mangels weniger Miete als vertraglich festgelegt, so kann dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Das gilt zumindest dann, wenn ihm gar kein Anspruch auf Mietminderung zusteht oder nicht in der von ihm veranschlagten Höhe.

In einem solchen Fall hat das Landgericht Berlin für den Vermieter entschieden, der dem betreffenden Mieter gekündigt hat. Auch dann, wenn der Mieter nachträglich die aufgelaufenen Mietrückstände ausgleicht, hat die ausgesprochene Kündigung Bestand, so das Gericht.

Hinweis: Dieses Beispiel zeigt anschaulich, wie wichtig anwaltlicher Rat sein kann. Bei auftretenden Mietmängeln sind sowohl Mieter als auch Vermieter gut beraten, sich fachlicher Hilfe zu bedienen, um folgenschwere Fehler zu vermeiden.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 - 67 S 502/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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