Verlängerte Räumungsfrist: Vermieter kann keine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache verlangen

Erteilt der Vermieter sein Einverständnis mit einer Verlängerung der im Kündigungsschreiben gesetzten Räumungsfrist, so kann er später keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend machen, wenn der Mieter die Mietsache erst nach Ablauf besagter Räumungsfrist zurückgegeben hat.

Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle getroffen. Ein Vermieter dürfe danach zwar die Rücknahme der Mietsache ablehnen, wenn sich diese in einem nicht "rücknahmefähigen" - sprich: desolaten - Zustand befinde, ohne dass dadurch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung berührt würde. Eine bloße Schlechterfüllung der Rückgabepflicht berechtige jedoch nicht zur Verweigerung der Rücknahme, so das Gericht.

Hinweis: Es kommt immer darauf an, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet. Vereinbaren die Mietparteien nachträglich eine verlängerte Rückgabefrist, so steht dem Vermieter dann kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, wenn die Mietsache "nur" ein wenig und nicht gänzlich mangelhaft ist. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, hat ein Gericht zu klären. Eine vorherige anwaltliche Beratung kann helfen, einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 U 49/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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