Im Vorfeld eines Mietvertrags ist es für den potentiellen Mieter nicht nur von Interesse, die eigentliche (Kalt-)Miete zu erfahren. Ebenso entscheidend ist die Höhe der zu erwartenden Nebenkosten. Nicht ohne Grund bezeichnet man diese auch als die "Zweite Miete".
Allerdings steht dem Mieter kein Anspruch auf Einschätzung der tatsächlichen Höhe der Nebenkosten durch den Vermieter zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Der Umstand, dass die monatlich zu zahlenden Abschläge auf die Nebenkosten des gesamten Jahres diese deutlich unterschreiten, führt nicht zu der Annahme, den Vermieter treffe eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mieter.
Hinweis: Da der Vermieter keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die tatsächlich anfallenden Nebenkosten hat, sollten Mieter selbst aktiv werden und von sich aus den zukünftigen Vermieter auf dieses Thema ansprechen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2012 - 24 U 162/11
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