Gehört ein Mehrfamilienhaus nicht nur einem Eigentümer, da die einzelnen Wohnungen an mehrere veräußert sind, erfolgt die Aufteilung des Grundstücks bzw. des Hauses im Rahmen einer sogenannten Teilungserklärung. Darin kann u.a. festgelegt werden, welchem Eigentümer welche Wohnung bzw. welcher Parkplatz gehört und was auf welche Art genutzt werden kann. Auch eine Nutzung von bestimmten Räumlichkeiten - etwa als gewerbliche Fläche oder als reiner Abstellraum - kann darin festgelegt werden. Die Nutzung als privater Wohnraum der darin deklarierten Räume wäre somit ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst in einer Entscheidung darauf hingewiesen. In einem solchen Fall stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem betreffenden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung der Privatnutzung zu. Dies gelte dann, wenn die baulichen Gegebenheiten des Hauses für eine Nutzung als Wohnraum nicht die notwendigen Voraussetzungen bieten.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27.07.2011 - 20 W 319/08
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