Geplante Mieterhöhung: Bloße Angabe des Mietspiegelfelds nicht ausreichend

Will ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er das unter bestimmten Voraussetzungen tun. Er muss dem betroffenen Mieter aber ermöglichen, die Gründe für die geplante Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen zu können.

Dazu ist die bloße Angabe eines Mietspiegelfelds nicht ausreichend, wie das Amtsgericht Stuttgart nun entschied. Wird die Lage der Wohnung als "mit Vorteilen" beschrieben oder die Ausstattung der Wohnung als "gut" bewertet, reiche dies nicht aus. Vielmehr seien diese Hauptkriterien auch anhand von Unterkriterien (wie z.B. "innerstädtische Lage" oder Ähnlichem) zu begründen.

Quelle: AG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2012 - 32 C 5130/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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