Besteht ein Haus aus mehreren Wohnungen mit unterschiedlichen Eigentümern, entsteht eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Besonderheit besteht hier darin, dass jeder Einzelne das alleinige Eigentum an seiner Wohnung und ein anteiliges Miteigentum am gesamten Haus beziehungsweise am Grundstück hat. Dies bringt diverse Rechte und Pflichten für die einzelnen Wohnungseigentümer mit sich.
In sogenannten Eigentümerversammlungen treffen sich alle Eigentümer, um etwa über die Finanzierung oder bauliche Maßnahmen an Haus oder Grundstück zu diskutieren. Per Mehrheitsentscheid wird festgelegt, welche Maßnahmen zukünftig getroffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Wohnungseigentümer jedoch nicht die (anteiligen) Kosten für eine bauliche Maßnahme tragen muss, der er in einer solchen Eigentümerversammlung nicht zugestimmt hat. Dabei spiele es keine Rolle, ob seine Zustimmung zur baulichen Maßnahme erforderlich war oder nicht.
Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften haben den Vorteil, dass alle anfallenden Kosten des Hauses oder des Grundstücks auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden und niemand die Kosten alleine tragen muss. Der Nachteil ist jedoch, dass alle Maßnahmen abgestimmt werden müssen und nicht jeder einfach nach seiner eigenen Vorstellung handeln kann. Daher ist anwaltliche Beratung in vielerlei Hinsicht sinnvoll.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2011 - V ZR 65/11
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