Die fristlose Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, z.B. von Mietverträgen, bedarf eines wichtigen Grunds und dessen konkreter Darlegung.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, stellt eine andauernde, unpünktliche Zahlung der Miete einen solchen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Darin sei eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters zu sehen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Hinweis: Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass die Mietkaution maximal drei Monatskaltmieten betragen darf. Da im Zusammenhang mit der Mietkaution auch noch andere Aspekte zu beachten sind - so hat der Vermieter den Betrag beispielsweise zu verzinsen -, kann sich eine rechtliche Beratung sowohl für Vermieter als auch für Mieter lohnen.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
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