Rechtsmissbrauch: Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Nimmt der Mieter eine Untervermietung seiner Wohnung vor, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.

So hat kürzlich der Bundesgerichtshof geurteilt. Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, so das Gericht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.

Hinweis: Besprechen Sie die Möglichkeit zur Untervermietung frühzeitig mit Ihrem Vermieter. Andererseits sollten Vermieter eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag aufnehmen und dadurch eine eindeutige Ausgangslage schaffen. Bei Unklarheiten ist es sowohl für Mieter als auch für Vermieter stets ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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