Will oder muss der Vermieter das Mietobjekt abreißen und ein neues Objekt auf dem Grundstück erbauen, so hat er grundsätzlich das Recht, die bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen (sogenannte Verwertungskündigung). Er muss die Gründe der Kündigung jedoch gegenüber den betroffenen Mietern hinreichend darlegen. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In diesem Fall war die Beklagte seit 1995 Mieterin einer Wohnung in einer Wohnsiedlung der Klägerin. Diese wollte die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an selber Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Nur jener Wohnblock, in dem sich die Wohnung der Beklagten sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde noch nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Siedlung.
Nach Auffassung des BGH zu Recht. Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhten. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (unter anderem kleine Räume mit niedriger Deckenhöhe, schlechte Belichtung) nicht heutigen Wohnvorstellungen. Mit dem geplanten Neubau können jedoch moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden. Insofern genüge die seitens der Vermieterin gegenüber der Mieterin abgegebene Begründung, so das Gericht.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 155/10
weitere Artikel zum Thema Kündigung:
- Vertragliche Treuepflicht: Vermieter muss vor Eigenbedarfskündigung andere verfügbare Wohnung anbieten
- Nach Kündigung der Mietwohnung: Kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichtangabe eines Kündigungsgrundes
- Einfach gekündigt: Kündigungsvoraussetzungen im vom Vermieter selbst bewohnten Haus
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Mietrecht - Familienrecht - Sozialrecht