Wohnungseigentumsgemeinschaft: Kein Anspruch auf Beseitigung von Videokameras, die eigenes Eigentum schützen sollen

Besteht ein Haus aus mehreren Wohneinheiten und gehören diese verschiedenen Eigentümern, bilden die einzelnen Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei gibt es im Vergleich zum Alleineigentum an einem Haus bestimmte Besonderheiten zu beachten. So steht beispielsweise jedem einzelnen Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Wohnung sowie ein Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. gemeinsamer Garten, Parkplatz etc.) zu. Insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Wie damit umgegangen wird, legen die Eigentümer in der regelmäßig abzuhaltenden Eigentümerversammlung fest.

Wie der Bundesgerichtshof Ende letzten Jahres entschieden hat, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch gegen einen einzelnen Eigentümer auf Beseitigung von Videokameras, die dieser auf seinen Garten gerichtet hat. Das gilt dann, wenn der betreffende Eigentümer die Kameras zum Schutz vor Übergriffen auf sein Eigentum angebracht hat und durch die Kameras keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Wird durch die Kameras also ausschließlich der Garten(anteil) des betreffenden Eigentümers gefilmt, kann die Eigentümergemeinschaft nicht deren Beseitigung fordern.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 265/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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