Schönheitsreparaturklausel: Kurze Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen gilt auch für Mieter

Verlangt der Vermieter für Schäden an der Mietsache oder für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen Geld, muss er dies binnen sechs Monaten nach Wohnungsrückgabe tun. Ist der Mieter nicht verpflichtet, selbsttätig Schönheitsreparaturen durchzuführen, zahlt dem Vermieter aber für deren Durchführung eine fälschlicherweise verlangte Summe, kann auch der berechtigte Rückforderungsanspruch des Mieters verjähren.

Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Die Klausel war jedoch unwirksam, so dass die Verpflichtung auf den Vermieter zurückfiel. Davon hatte aber zumindest der Mieter zunächst keine Kenntnis. Als der Mieter im Juli 2007 Schönheitsreparaturen durchführen wollte, wurde ihm das vom Vermieter untersagt, da ohnehin Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Stattdessen forderte der Vermieter einen Betrag von über 7.000 EUR, den der Mieter auch zahlte. Beide Parteien waren zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass die Mietvertragsklausel rechtmäßig und der Mieter zur Schönheitsreparatur somit verpflichtet war. Da er diese nicht selber durchführen musste, sollte er zahlen.

Offensichtlich hat der Mieter die Angelegenheit im Anschluss rechtlich prüfen lassen und im Jahr 2009 den von ihm gezahlten Betrag zurückgefordert. Im Jahr 2010 erhob er Klage gegen seinen Vermieter, der sich allerdings auf die Verjährung berief. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Sämtliche Ansprüche, die ein Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen seinen Vermieter erhebt, unterliegen ebenso der kurzen Verjährung von sechs Monaten - demnach auch der Rückforderungsanspruch.

Hinweis: Mieter mit älteren Mietverträgen sollten Klauseln zu Schönheitsreparaturen grundsätzlich rechtlich prüfen lassen. Vielfach sind diese unwirksam. Vermieter sollten im eigenen Interesse stets nur wirklich aktuelle Mietvertragsformulare verwenden. Die Rechtsprechung ändert sich in diesem Bereich so schnell, dass sie nur dadurch umfassend geschützt sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.06.2012 - VIII ZR 12/12


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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