Nicht nur in Großstädten, sondern mittlerweile auch in ländlichen Gebieten finden sich zunehmend "Kunstwerke" an Mauern, Zügen und Fassaden. Werden solche Graffitis an die Wände von Wohnhäusern gesprüht, stellt sich die Frage, ob dies gegebenenfalls einen Mietmangel darstellt, der den Mieter dazu berechtigt, seine Mietzahlungen zu kürzen. Dies ist hierzulande strittig, es existiert keine eindeutige Regelung dazu.
Im Falle eines Grafittis, das in einem Hausflur angebracht worden war, hat das Landgericht Berlin entschieden, dass dies keinen Mietmangel darstellt. Dies gelte jedenfalls dann, sofern im Mietvertrag keine Vereinbarung über die konkrete Beschaffenheit des Hausflurs getroffen wurde, so das Gericht. Soll der Hausflur aber zum Beispiel vereinbarungsgemäßen Repräsentationszwecken dienen, sieht die Sache anders aus.
Hinweis: Bevor eigenmächtig die Miete gekürzt wird, sollte zunächst eine fachmännische Einschätzung der Rechtslage erfolgen. Das gilt umso mehr bei einer derart strittigen Situation wie bei Graffitis.
Quelle: LG Berlin, Entsch. v. 05.10.2010 - 63 S 619/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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