Schönheitsreparaturklauseln: Mietvertragliche Pflicht zum "Weißen" von Decken und Wänden unzulässig

Mit schöner Regelmäßigkeit müssen sich deutsche Gerichte mit Klauseln in Mietverträgen beschäftigen. Nicht selten finden sich darunter auch Klauseln zu sogenannten "Schönheitsreparaturen". Damit will der Vermieter dem Mieter die Pflicht übertragen, in bestimmten zeitlichen Abständen die Mietwohnung zu streichen, zu tapezieren etc.

Nicht wenige dieser Schönheitsreparaturklauseln werden als unwirksam eingestuft. Dies gilt auch für die Klausel, die den Mieter zum "Weißen von Decken und Wänden" verpflichten soll. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden.

Die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen in der Klausel eines Wohnungsmietvertrags sei schon dann insgesamt unwirksam ist, wenn sie eine den Mieter unangemessen benachteiligende Farbvorgabe für die Ausführung der Dekoration enthält. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung einer derartigen Klausel sei die Pflicht eines Mieters zum "Weißen von Decken und Wänden" dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. Darin liege jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil er während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren müsse und somit in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt werde - ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.

Hinweis: Diese Klausel ist wohl weder die erste noch die letzte, die von deutschen Gerichten als unwirksam eingestuft wird. Daher sollten sich Mieter nicht nur einmal, sondern gegebenenfalls sogar regelmäßig vom Anwalt beraten lassen, um später keine unschönen Überraschungen zu erleben. Denn die Folge der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist regelmäßig die, dass der Mieter am Ende der Mietzeit gar nicht renovieren muss.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 47/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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