Außerordentliche Kündigung: Unzumutbarkeit des Fortbestehens eines Pachtvertrags

Wird ein Pachtvertrag geschlossen, so hängen die Voraussetzungen einer Kündigung davon ab, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde. In beiden Fällen besteht immer die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags - nämlich dann, wenn das Weiterbestehen des Vertrags für eine der beiden Vertragsparteien unzumutbar wird.

Der Vermögensverfall oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ("Offenbarungseid") des Pächters stellen für sich genommen noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. Jedoch kann die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Pächters für den Verpächter unzumutbar sein, wenn ein besonders wertvoller Pachtgegenstand überlassen worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Pächter durch sein Verhalten erhebliche Zweifel darüber aufkommen lässt, ob er seine Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllen wird, so dass das Vertrauen in seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit in erheblichem Maße erschüttert ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2011 - 5 U (Lw) 10/08


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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