Wurde ein Mieter zu der Zahlung einer erhöhten Miete verurteilt, nachdem der Vermieter beispielsweise nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete entsprechend angehoben hat, sieht das Gesetz einen Schutz des Mieters vor einem allzu schnellen Rauswurf vor. In diesem Fall darf der Vermieter dem Mieter nicht fristlos kündigen, wenn dieser nicht sofort nach dem Urteil die höhere Miete zahlt und somit in Verzug gerät. Dieser Schutz gilt für die ersten zwei Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung des Mieters. Es handelt sich hier jedoch um eine Ausnahmeregelung - normalerweise kann der Vermieter einem Mieter, der mindestens zwei Monate mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist, fristlos kündigen.
Wird ein Mietverhältnis durch Kündigung beendet, kann es vorkommen, dass es sich Mieter und/oder Vermieter noch einmal anders überlegen und das Mietverhältnis fortführen wollen. Allerdings ist es in einem solchen Fall nicht damit getan, dass der Mieter in der Wohnung bleibt und auch der Vermieter so tut, als hätte es die Kündigung nicht gegeben.
Werden Mietzahlungen wiederholt zu spät geleistet, kann dies im Einzelfall einen Grund für den Vermieter darstellen, dem Mieter zu kündigen - gegebenenfalls sogar fristlos. Ob eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, unter anderem über welchen Zeitraum, wie häufig oder auch in welchem Umfang der Mieter verspätete Zahlungen leistet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist und wann sie unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Wird ein Pachtvertrag geschlossen, so hängen die Voraussetzungen einer Kündigung davon ab, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde. In beiden Fällen besteht immer die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags - nämlich dann, wenn das Weiterbestehen des Vertrags für eine der beiden Vertragsparteien unzumutbar wird.
Erteilt der Vermieter sein Einverständnis mit einer Verlängerung der im Kündigungsschreiben gesetzten Räumungsfrist, so kann er später keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend machen, wenn der Mieter die Mietsache erst nach Ablauf besagter Räumungsfrist zurückgegeben hat.
Will ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, so muss er grundsätzlich die Person, die zukünftig in das betreffende Mietobjekt einziehen soll, sowie die Gründe für diesen Einzug benennen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind demnach keine hohen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung zu stellen.
Die fristlose Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, z.B. von Mietverträgen, bedarf eines wichtigen Grunds und dessen konkreter Darlegung.
Nimmt der Mieter eine Untervermietung seiner Wohnung vor, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.
Will oder muss der Vermieter das Mietobjekt abreißen und ein neues Objekt auf dem Grundstück erbauen, so hat er grundsätzlich das Recht, die bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen (sogenannte Verwertungskündigung). Er muss die Gründe der Kündigung jedoch gegenüber den betroffenen Mietern hinreichend darlegen. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Bisweilen kommt es vor, dass ein Vermieter die Wohnung nicht länger an andere vermieten, sondern selbst nutzen möchte. Dazu hat er die Möglichkeit, seinem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder hausangehörige Personen die betreffende Wohnung auch tatsächlich benötigen. Der bloße Wunsch, die Wohnung nutzen zu können, ist nicht ausreichend. Zudem ist es erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber die Kündigung ordentlich begründet.
Jeden Tag werden unzählige Mietverhältnisse eingegangen oder aufgekündigt, ein ganz normaler Vorgang also. Wird eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters ausgesprochen, so sollte er dem Mieter die Gründe dafür offenlegen. Ihm obliegt allerdings keine diesbezügliche Pflicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, mit der Konsequenz, dass der Vermieter dadurch nur die formellen Voraussetzungen einer fristgerechten Kündigung nicht einhält.
Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht "einfach so" kündigen, er muss schon einen Grund dafür haben, wie etwa anfallender Eigenbedarf oder eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Mieters. Ein weiterer Grund ist dann gegeben, wenn es in dem vermieteten Haus maximal zwei Wohnungen gibt, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.
Will ein Vermieter seinem Mieter kündigen, weil er die Wohnung selber benötigt, so hat er grundsätzlich die Möglichkeit dazu. Allerdings sind dabei ein paar Besonderheiten zu beachten.
Bei Mietverträgen gibt es viele Details, die zu regeln sind. Zwei Dinge sind jedoch stets klar: Der Vermieter stellt die Wohnung für den Mieter bereit und dieser zahlt die vereinbarte Miete. Bleiben die Mietzahlungen für mehr als zwei Monate aus, stellt das in aller Regel einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mieters da. Andererseits hat dieser das Recht auf Kürzung der Mietzahlungen, wenn die Mietwohnung Mängel aufweist. Die Mietkürzung kann im Einzelfall sogar bis zu 100 % betragen. In einem solchen Fall wäre dann die Nichtzahlung der Miete gerechtfertigt und natürlich kein Kündigungsgrund.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses nicht begleicht.
Belästigungen des Vermieters durch den Mieter können grundsätzlich dazu führen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht zusteht. Erstattet ein Mieter Strafanzeige wegen Betrugs und wird das Verfahren aufgrund unzureichenden Tatverdachts eingestellt, so stellt dies eine solche Belästigung für den Vermieter dar.
Der Eigentümer eines Wohnhauses kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, wenn er den Wohnraum selber benötigt (sog. Eigenbedarf). Eigenbedarf des Hauseigentümers besteht, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Vermieter "benötigt" die Wohnung, wenn er für seinen Nutzungswunsch vernünftige, nachvollziehbare Gründe hat.
Wird einem Mieter wegen Zahlungsrückstands fristlos gekündigt, so ist diese Kündigung entsprechend zu begründen. Der Vermieter muss seine Kündigung also gerade auf den Zahlungsrückstand stützen. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen einer solchen Kündigung in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.
Ein Mietverhältnis wird durch eine ordentliche Kündigung des Mieters beendet, sofern keine formwirksame Vereinbarung einer Laufzeit existiert. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vermieterwechsel stattgefunden hat und die vereinbarte Laufzeitvereinbarung mit dem Altmieter mangels formwahrender Beurkundung des Vermieterübergangs unwirksam ist.
Die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters ist wirksam.
Vermieter haben nicht selten das Problem, dass der Mieter nach erfolgter Kündigung nicht aus der Wohnung auszieht. Als Lösung bleibt hier nur der Rechtsweg. Eine Räumungsklage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Ein entscheidender Faktor hierbei ist das sogenannte "Prozesskostenrisiko", also das Risiko des die Klage Einreichenden, seine verauslagten Gerichts- bzw. Rechtsanwaltskosten nach Verfahrensende nicht erstattet zu bekommen. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert ab. Dieser wird in mietrechtlichen Verfahren auf Basis der vereinbarten Jahresmiete berechnet. Fraglich ist jedoch, ob nur die Grundmiete oder auch die Nebenkosten mit einzubeziehen sind.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht