Bei Kündigung wegen Eigenbedarfs: Vermieter muss Mieter vergleichbare freie Wohnung im selben Haus anbieten

Will ein Vermieter seinem Mieter kündigen, weil er die Wohnung selber benötigt, so hat er grundsätzlich die Möglichkeit dazu. Allerdings sind dabei ein paar Besonderheiten zu beachten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Pflicht des Vermieters entschieden, dem Mieter nach einer solchen Kündigung wegen Eigenbedarfs eine freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin, in der er zusammen mit seiner Ehefrau lebt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im ersten Obergeschoss des gleichen Hauses eine weitere Wohnung der Vermieterin frei. Sie vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern angeboten zu haben. Zu Unrecht, wie der BGH entschied.

Die Karlsruher Richter haben damit ihre Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss. Dies gilt, wenn sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Hinweis: Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da hier der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der gekündigten Wohnung.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2010 - VIII ZR 78/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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