Prozesskostenrisiko beachten: Streitwert für Räumungsklage beinhaltet Nebenkosten nur bei vereinbarter Mietkostenpauschale

Vermieter haben nicht selten das Problem, dass der Mieter nach erfolgter Kündigung nicht aus der Wohnung auszieht. Als Lösung bleibt hier nur der Rechtsweg. Eine Räumungsklage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Ein entscheidender Faktor hierbei ist das sogenannte "Prozesskostenrisiko", also das Risiko des die Klage Einreichenden, seine verauslagten Gerichts- bzw. Rechtsanwaltskosten nach Verfahrensende nicht erstattet zu bekommen. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert ab. Dieser wird in mietrechtlichen Verfahren auf Basis der vereinbarten Jahresmiete berechnet. Fraglich ist jedoch, ob nur die Grundmiete oder auch die Nebenkosten mit einzubeziehen sind.

Die Nebenkosten sind nur dann einzurechnen, wenn diese pauschal vereinbart wurden. Dies ist jedoch in sehr vielen Mietverhältnissen gerade nicht der Fall, da die Nebenkosten hier in Form von monatlichen Abschlagszahlungen vom Mieter zu entrichten sind und nach Abschluss eines Jahres eine Endabrechnung durch den Vermieter erfolgt.

Hinweis: Gerade im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko sollte man sich bereits vorab gut informieren, ob ggf. eine bestehende Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt. Denn in vielen Fällen von Räumungsklagen ist es so, dass der klagende Vermieter letztendlich auf seinen Kosten für die Klage und die spätere Räumung der Wohnung sitzen bleibt, weil die Mieter nicht zahlen können.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2009 - I-10 W 102/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus


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