Ehegattenunterhalt

Bei rosigen Einkommensverhältnissen: Bestimmung des Ehegattenunterhalts durch konkrete Bedarfsermittlung statt durch Quote

Bei Trennung und Scheidung richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Je mehr Geld zur Verfügung steht, desto mehr Unterhalt ist zu zahlen. Gelegentlich stellt sich allerdings die Frage nach der Obergrenze bei der Unterhaltsbestimmung.

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Wechselndes Ungleichgewicht: Durch die Leistung von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entstehen

Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen. Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?

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Riskante Unterhaltseinigung: Fixe und unabänderbare Betragsvereinbarungen sollten unbedingt vermieden werden

Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig - das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?

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Unterhalt: Kurze Arbeitslosigkeit beeinflusst nicht die Unterhaltspflicht

Für die Zeit nach der Scheidung steht einem Ehegatten nur dann Unterhalt zu, wenn es ihm nicht gelingt, sich selbst angemessen zu versorgen, und wenn sich dieser Unterhaltsanspruch lückenlos für die Zeit ab der Scheidung darstellen lässt. Diese zweite Einschränkung ist in der Praxis mitunter problematisch.

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Kaufkraftunterschied: Wohnsitz im Ausland beeinflusst die Unterhaltsberechnung

Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.

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Unterhalt: Wann über veränderte Einkommensverhältnisse ungefragt Auskunft erteilt werden muss

Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?

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Investitionsabzugsbetrag: Einfluss unternehmerischer Liquiditätsentscheidungen auf den Unterhalt

Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geplante Investition geltend machen. Die danach zu zahlenden Steuern beziehen sich nur noch auf jenen Unternehmensgewinn, den es hätte, wäre die Ausgabe bereits getätigt und die damit verbundene Abschreibung möglich. Der mit der Investition verbundene Steuervorteil wird also "vorgeholt". Wird die geplante Investition jedoch dann doch nicht getätigt, wird der Abzugsbetrag aufgelöst - die bisherigen Steuerersparnisse sind nachzuzahlen.

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Freiwillige Finanzhilfen: Die Unterstützung Dritter hat keinen generellen Einfluss auf den Unterhalt

Insbesondere unmittelbar nach einer Trennung helfen oft Eltern, Verwandte oder Freunde aus, wenn es finanziell knapp wird. Es dauert, bis der Unterhalt geregelt ist - vor allem wenn der, der ihn zu zahlen hat, sich sperrt. Welchen Einfluss hat aber diese freiwillige Unterstützung Dritter auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts?

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Unterhalt: Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt stehen unter strenger Kontrolle

Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.

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Unterhaltsrecht: Detektivkosten sind zur Beweiserbringung von Ehebruch erstattungsfähig

Trennen sich Ehegatten, verlangt der wirtschaftlich schlechter Gestellte meist Unterhalt. Hat dieser aber gegen die sogenannte eheliche Treuepflicht verstoßen, kann aufgrund seines Verhaltens der Unterhaltsanspruch verwirkt sein - mit klaren Worten: Geht er fremd, ist unter Umständen kein Unterhalt zu erwarten. Das erste Problem besteht dabei darin, dieses eheliche Fehlverhalten nachzuweisen; das nächste, wer die Kosten zu tragen hat, die mit der Beweiserbringung verbunden sind.

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Auskunftsrecht: Intervalle für die Neuberechnung des Unterhalts

In den meisten Fällen wird Unterhalt nach Quoten geschuldet, das heißt in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese ändern sich jedoch naturgemäß. Deshalb stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden kann.

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Unterhalt: Vorsicht bei Vereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe

Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen. Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss.

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Hausdarlehen: Für gemeinsame Zwecke aufgenommene Schulden sind ab Trennung erstattungsfähig

Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge  ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.

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Unterhaltsberechnung: Wann Beiträge zur Unfallversicherung zu berücksichtigen sind

Unterhalt wird abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit gezahlt - entsprechend ist derjenige besonders leistungsfähig, der über hohe Einkünfte verfügt. Zu berücksichtigen sind allerdings gewisse Ausgaben, die diese Leistungsfähigkeit unter Umständen mindern.

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Karenzzeit für Arbeitsplatzsuche

Die Folge von Trennung und Scheidung ist es, dass sich die Ehegatten zwangsläufig neu orientieren müssen. Das bezieht sich auf alle allgemeinen Lebensumstände - und somit auch auch auf die beruflichen. Ist die trennungsverursachte berufliche Veränderung mit einer Phase der Arbeitslosigkeit verbunden, stellt sich die Frage, ob für die Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch besteht.

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Auskunft über Einkommen und Vermögen ist (fast!) immer zu erteilen

Zur Unterhaltsbestimmung muss Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt werden. Verlangt ein Ehepartner nach der Trennung Unterhalt vom anderen, fordert er diesen in aller Regel als Erstes auf, mitzuteilen und zu belegen, was er in den letzten zwölf Monaten verdient und welche unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben er getätigt hat. Das macht mitunter Mühe und kann aufwendig sein. Wer sich sicher ist, ohnehin keinen Unterhalt zu schulden, wird diesen Aufwand scheuen - kann sich ihm aber kaum entziehen.

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Kein Anspruch nach einer mehr als zehnjährigen Trennungszeit

Trennt sich ein Ehepaar, kann der Ehegatte, der keine oder geringere Einkünfte hat, geltend machen, er sei zunächst einmal so zu stellen, als würde die Ehe weiter bestehen. Er kann daher Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls für das Trennungsjahr, da dieses Aufschluss darüber geben soll, ob die Ehegatten wieder zusammenfinden oder die Trennung endgültig ist und die Ehe geschieden wird. Schwierig wird es, wenn die Scheidung danach nicht betrieben wird, die Ehegatten jedoch weiterhin getrennt leben.

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Wegfall der Unterhaltspflicht: Deutliche Außendarstellung geht vor Dauer einer "neuen verfestigten Partnerschaft"

Lebt der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte in einer neuen verfestigten Lebensbeziehung, wirkt sich dies auf den ihm zustehenden Unterhalt aus. Je nach Intensität und Dauer der neuen Beziehung hat dies den Wegfall des Unterhaltsanspruchs zur Folge. Mit den Voraussetzungen des Wegfalls dieses Anspruchs hat sich das Amtsgericht Witten kürzlich beschäftigt.

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Unterhaltsbemessung: Ein ehebedingter Nachteil bedarf zuerst einer Ehe

Gemeinsame Kinder müssen betreut und versorgt werden. Damit einhergehende Nachteile in der beruflichen Entwicklung eines Elternteils können einen Unterhaltsanspruch begründen, wenn sich die Eltern scheiden lassen. Ein Nachteil ist auszugleichen, sobald er ehebedingt ist. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, wie lange die Kinder betreut wurden. Es zählt vor allem auch, wie lange die Eltern in dieser Zeit überhaupt verheiratet waren.

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Rückwirkende Unterhaltsforderungen: Nichteheliche Mütter können im ersten Lebensjahr des Kindes Ausnahmeregelung genießen

Trennen sich nicht miteinander verheiratete Eltern, gelten beim Unterhalt einige Besonderheiten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jüngst, dass die Mutter bis zu der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auch nachträglich den ihr zustehenden Unterhalt verlangen kann.

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Lebensbedarf im Rentenalter: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt

Nach erfolgter Scheidung ist stets auch ein möglicher Unterhaltsanspruch zu klären. Hat einer der Ex-Partner grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen, stellt sich nicht selten die Frage, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum diese zu leisten sind.

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Ausstehende Unterhaltszahlungen: Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres eingefordert werden

Besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen und kommt der Unterhaltspflichtige den ihm gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nicht nach, muss der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Länger zurückliegende Unterhaltsleistungen können nicht mehr beansprucht werden. Denn der Unterhalt sei dazu da, den "Bedarf des täglichen Lebens" zu decken. Das Einfordern länger zurückliegender Unterhaltsverpflichtungen sei rechtsmissbräuchlich, die entsprechenden Ansprüche seien dann verwirkt.

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Rollenverteilung und Dauer entscheidend: Keine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach 30 Jahren Ehe

Die meisten wissen, wann Silber- und Goldhochzeit gefeiert werden - nämlich nach 25 bzw. 50 Ehejahren. Die sogenannte Perlenhochzeit kennt kaum jemand: Diese wird am 30. Hochzeitstag gefeiert. Dieser Zeitpunkt spielte auch bei einer Entscheidung, die das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich zu treffen hatte, eine wichtige Rolle.

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Mehr Eigenverantwortung gefordert: Depressionen sind kein Grund für Forderung höherer Unterhaltszahlungen

Im Unterhaltsrecht gilt inzwischen der Grundsatz der Eigenverantwortung, das heißt, jeder der ehemaligen Ehepartner muss sein Möglichstes versuchen, um genug Geld zu verdienen und seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Gelingt dies einem der Ex-Partner - beispielsweise aufgrund einer Erkrankung - nicht, muss der andere für ihn Unterhaltsleistungen erbringen. Allerdings berechtigen nicht alle Krankheitsbilder dazu, keiner geregelten Arbeit nachzugehen.

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Härtegrund wegen Fehlverhaltens: Einschränkung des nachehelichen Unterhalts für "Kuckuckskind"

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung die Rechte von Vätern sogenannter "Kuckuckskinder" gestärkt.

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Stichtag: Keine Anwendung des neuen Unterhaltsrechts für vor über 30 Jahren geschiedene Ehen

Nach Änderung der Gesetzeslage stellt sich oft die Frage, ob eine bestehende Unterhaltsregelung an die aktuellen Regelungen anzupassen ist.

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Anpassung von Unterhaltszahlungen: Bei Arbeitsplatzverlust oder ehebedingten Nachteilen durch "Kinderpause"

Besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen, ist bei der Höhe der Zahlungen grundsätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Berechtigte selbst finanziell für sich sorgen kann. Steht er beispielsweise in Lohn und Brot, ist dieses Einkommen anzurechnen und der Unterhalt entsprechend zu kürzen.

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Auch bei Eheverträgen: Unterhaltszahlungen können durch Gesetzesänderung nachträglich befristet werden

Früher war es bei der "klassischen Rollenverteilung" innerhalb einer Ehe - der Mann verdient das Geld und die Frau schmeißt den Haushalt - so, dass die Frau nach einer Scheidung bis ans Lebensende Unterhaltsleistungen vom Ex-Mann erhielt. Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2008 wurde mehr auf die Eigenverantwortung beider Ex-Partner abgestellt, so dass lebenslange Unterhaltszahlungen inzwischen die Ausnahme darstellen.

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Unterhaltsanspruch: Schlechte Jobaussichten sowie Lebensbedarf sind detailliert nachzuweisen

Ein Arbeitnehmer mit Unterhaltsanspruch erhält normalerweise geringere Unterhaltszahlungen als jemand, der keine Arbeit hat.

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Bei erneuter Hochzeit: Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

Wird eine Ehe geschieden, entsteht meist für einen der beiden Ex-Partner ein Unterhaltsanspruch. Dieser entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. Wird diese Ehe später ebenso geschieden, entsteht gegen den zweiten Ex-Partner ggf. ein neuer Unterhaltsanspruch.

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Warnung vor Hausfreunden: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen intensiven Ehebruchs

Lösen Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft auf, besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung für den Partner, der nicht gearbeitet bzw. weniger verdient hat, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er kann weder befristet noch auf einen "angemessenen Lebensbedarf" herabgesetzt werden. Zudem kommt dem Unterhaltsberechtigten auch keine Erwerbsobliegenheit zu - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt. Allerdings kann er seinen Anspruch auf Unterhaltszahlung unter Umständen verwirken.

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Fehlende Betreuungsmöglichkeit: Keine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen

Eine geschiedene Mutter, die das gemeinsame Kind nach der Trennung der Ehepartner aufzieht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dieser Anspruch besteht jedoch zunächst nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Eine weiterführende Zahlung des Unterhalts kann in Ausnahmefällen bewilligt werden.

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Warnung vor Hausfreunden: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen intensiven Ehebruchs

Lösen Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft auf, besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung für den Partner, der nicht gearbeitet bzw. weniger verdient hat, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er kann weder befristet noch auf einen "angemessenen Lebensbedarf" herabgesetzt werden. Zudem kommt dem Unterhaltsberechtigten auch keine Erwerbsobliegenheit zu - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt. Allerdings kann er seinen Anspruch auf Unterhaltszahlung unter Umständen verwirken.

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Kindeswohl entscheidend: Möglichkeit der Kindesbetreuung durch Unterhaltspflichtigen nicht zwingend zu berücksichtigen

Im Hinblick auf Unterhaltszahlungen stellt sich oft die Frage, ob und inwieweit der Unterhaltsberechtigte sich um einen Job bemühen muss, wenn er eigentlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Gibt es sinnvolle und zumutbare Alternativen zur eigenen Kindesbetreuung, muss sich der Unterhaltsberechtigte darauf einlassen und sich um einen Job bemühen, das heißt in angemessenem Umfang selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen: "Wiederaufleben" von nachehelichem Unterhalt grundsätzlich möglich

Nach erfolgter Scheidung hat in aller Regel ein Ex-Partner gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, wenn er selbst nicht ausreichend Geld verdient oder verdienen kann. Verändern sich jedoch seine Lebensumstände, indem er beispielsweise einen neuen Job oder einen neuen Lebenspartner findet, können die Unterhaltszahlungen entsprechend reduziert werden.

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Ernsthafte Erwerbsbemühungen: Die Bewerbungsanzahl allein ist nicht ausschlaggebend für Unterhaltszahlungen

Erhält jemand nach erfolgter Scheidung vom Ex-Partner Unterhaltszahlungen, darf er sich nicht darauf ausruhen, sondern muss nach Möglichkeit selbst für die Bewältigung seines alltäglichen Finanzbedarfs sorgen. So muss sich der Unterhaltsberechtigte um eine Arbeitsstelle und damit um ein entsprechendes Einkommen bemühen.

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Unterhaltsminderung: Volljähriges Kind gilt als "leistungsfähiger Partner"

Bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung Zahlungen vom Ex-Partner erhält, spielen diverse Kriterien eine Rolle. Insbesondere wird darauf abgestellt, inwieweit der Unterhaltsberechtigte selbst zu seinem Lebensunterhalt beitragen kann. Dabei kommt es nicht auf ihn allein, sondern auch auf einen etwaigen neuen Partner an. Ist dieser grundsätzlich leistungsfähig, so wird die Höhe der Unterhaltszahlungen des Ex-Partners entsprechend reduziert.

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Erwerbsobliegenheit: 40 Bewerbungen in mehr als sechs Monaten sind zu wenig

Nach erfolgter Scheidung zahlt in aller Regel ein Ex-Partner dem anderen Unterhalt. Der Unterhaltsberechtigte darf sich dabei jedoch nicht auf den Unterhaltsleistungen "ausruhen". Denn er hat eine sogenannte "Erwerbsobliegenheit" - das heißt, er muss sein Möglichstes tun, um selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können.

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Überobligatorische Erwerbstätigkeit: Wer ohne rechtliche Verpflichtung arbeitet, muss weniger Unterhalt zahlen

Der Umfang von Unterhaltszahlungen hängt u.a. davon ab, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Eine Besonderheit besteht dann, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete schon das Rentenalter erreicht hat, aber dennoch weiterhin tätig ist (z.B. als Freiberufler).

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Nacheheliche Unterhaltszahlungen: Herabsetzung bei Erkrankung möglich

Hat ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, weil er aufgrund einer Erkrankung erwerbsunfähig ist, dürfen Unterhaltsleistungen grundsätzlich herabgesetzt oder befristet werden. Denn normalerweise soll der Unterhalt die sogenannten ehebedingten Nachteile ausgleichen.

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Erwerbsobliegenheit: Ex-Ehegatte ist zu ernsthafter Arbeitssuche verpflichtet

Der Ehegatte, der nach der Scheidung Unterhaltszahlungen erhält, hat die Pflicht, sein Möglichstes zu tun, um wieder einen Job zu finden und somit selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen (sogenannte Erwerbsobliegenheit). Verschickt er innerhalb von sechs Monaten nur etwa 40 Bewerbungsschreiben, genügt er der Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem ehemaligen, ihm zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Lebenspartner nicht.

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Ehebedingte Nachteile: Anspruch auf Ausgleich im Rahmen der Unterhaltspflicht

Verlieben, verloben, verheiraten, dann noch Kinder und ein eigenes Haus - so in etwa dürfte der typische (Wunsch-)Lebensweg von vielen Paaren hierzulande aussehen. Allerdings werden heutzutage nicht wenige Ehen wieder geschieden. In einem solchen Fall müssen diverse Dinge geregelt werden, insbesondere dann, wenn das Paar Kinder hat. Eine wichtiger Regelungspunkt im Rahmen der Unterhaltspflicht ist dabei stets die Höhe der Zahlungen. Die sogenannten ehebedingten Nachteile sind hierfür ein entscheidender Faktor. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob demjenigen, der seinen Job zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat, ein höherer Unterhaltsbetrag zusteht.

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Unterhalt: Berechnung mittels Dreiteilungsmethode des BGH verfassungswidrig

Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhalts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht reformiert. Ziel war dabei die Stärkung des Kindeswohls, die wirtschaftliche Entlastung sogenannter Zweitfamilien sowie die Vereinfachung.

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Mehr Geld bei Krankheit: Keine Erhöhung der Unterhaltszahlungen aufgrund einer Erkrankung während der Ehe

Nach einer Scheidung sind für die Berechnung der Unterhaltsleistungen die sogenannten "ehebedingten Nachteile" zu bewerten. Diese werden anhand der Frage ermittelt, wie der Ehepartner beruflich und somit auch wirtschaftlich ohne die Ehe dastünde. Fraglich ist hierbei, ob eine Krankheit als ein solcher ehebedingter Nachteil zu werten ist.

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Nach der Scheidung: Elterngeld muss bei bei einer "gesteigerten Unterhaltspflicht" berücksichtigt werden

Eltern erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vom Staat das sogenannte Elterngeld. Für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder wird bis zu 14 Monate lang ein vom bisherigen Einkommen abhängiges Elterngeld von bis zu 1.800 EUR monatlich gezahlt. Fraglich ist, wie der Bezug dieses Elterngeldes bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen ist.

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Ehebedingter Nachteil: Keine Kürzung des Unterhalts für Betreuung des Kindes, wenn es schon vor der Ehe geboren wurde

Nach einer Scheidung sind im Rahmen der Unterhaltszahlungen die sogenannten "ehebedingten Nachteile" auszugleichen. Diese ehebedingten Nachteile werden anhand der Frage bewertet, wie der Ehepartner beruflich und somit auch wirtschaftlich ohne die Ehe dastünde. Hat sich diese Situation durch die Ehe verschlechtert, so ist dies bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen.

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Rechenspiel: Definition des sogenannten "ehebedingten Nachteils" in Unterhaltsfragen

Bei Unterhaltsverpflichtungen steht generell eine Frage im Mittelpunkt: Wieviel muss gezahlt werden? Dabei spielt der sogenannte ehebedingte Nachteil eine wichtige Rolle. Ist zum Beispiel die Ehefrau nach der Hochzeit keiner Arbeit mehr nachgegangen, etwa um sich um den Haushalt bzw. das gemeinsame Kind zu kümmern, so wirkt sich dies nachteilig auf ihre Einkommenssituation aus. Um diesen Nachteil nach einer Scheidung auszugleichen, wird ein solcher Umstand bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

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Unterhaltsverpflichtung: Anspruch gegenüber Ex-Partner auf Auskunft über das Einkommen des neuen Ehepartners

Nach einer Scheidung wird in aller Regel von einem Ex-Lebensgefährten Unterhalt an den anderen gezahlt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige dabei nicht "pleite geht". Diesem muss ein gewisser Mindestbetrag zum eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben. Macht er aber geltend, dass sein Einkommen zu gering sei, um Unterhalt leisten zu können, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch zu. So kann geklärt werden, wie die Einkommenssituation tatsächlich aussieht.

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Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts: Vater kann sein Kind betreuen, um der Mutter zu ermöglichen, Arbeit zu finden

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, entsteht eine Situation, in der viele Dinge zu regeln sind. Hat das Paar Kinder, wird die Sache nicht einfacher. Normalerweise stellen sich dann Fragen danach, wer das Sorgerecht bekommt und wer wieviel Unterhalt leisten muss.

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Drum prüfe, wer sich ewig bindet ...: Kein erhöhter Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei Aufgabe des Jobs vor Eheschließung

In aller Regel wird bei einer Scheidung um nichts härter gekämpft als um Unterhaltszahlungen.

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Ehebedingter Nachteil: Wann ist eine Befristung von nachehelichen Unterhaltsleistungen möglich?

Im Rahmen einer Scheidung geht es unter anderem auch darum, wer wem wieviel Unterhalt zu zahlen hat. Dabei werden der Zeitraum der Scheidung sowie die Zeit danach berücksichtigt.

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Befristung von Unterhaltszahlungen: Durch Trennung ausgelöste Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten kein ehebedingter Nachteil

Nach der Scheidung eines Ehepaars kann derjenige Partner, der für seinen Lebensunterhalt nicht allein sorgen kann, vom anderen die Zahlung von Unterhalt verlangen. Durch diese Regelung sollen sogenannte "ehebedingte Nachteile" ausgeglichen werden. Solche Nachteile können sich etwa aus der Erziehungstätigkeit für die Kinder oder der Haushaltsführung ergeben, wenn der betroffene Ehepartner aus diesen Gründen keinen Job ausüben kann. Wenn die ehebedingten Nachteile später entfallen, können die Unterhaltszahlungen verringert oder zeitlich befristet werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltsbedürftige eine neue Arbeitsstelle annimmt oder Rente bezieht.

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Nacheheliche Unterhaltszahlung: Ehebedingte Nachteile bei Abschluss eines Studiums nach der Trennung

"Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe" - so sagt es der Volksmund. Auch wenn das so nicht stimmt, ist es in der Praxis unter Umständen recht schwierig, die behauptete Rechtsposition einem Gericht gegenüber nachvollziehbar darzulegen.

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Verlängerung von Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs über Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus

Nach einer Scheidung steht dem das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch zur Betreuung des Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren zu. Danach besteht die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.

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Nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt für persönliche Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes

Seit der Scheidung der ehemaligen Ehepartner lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Aufgrund seiner schweren Behinderung bedarf er ständiger Pflege. Dadurch ist die Mutter auch nicht erwerbstätig, hat also kein Einkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat sie grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Betreuungsunterhalts für den Zeitraum von drei Jahren.

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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs: Verfestigt ist eine neue, unterhaltseinschränkende Lebensgemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren

Nach der Scheidung einer Ehe muss der zum Unterhalt Verpflichtete seinem ehemaligen Ehepartner dann keine Unterhaltzahlungen mehr leisten, wenn dieser erneut heiratet. Strittig im Hinblick auf diesen sog. "nachehelichen Unterhalt" sind die Situationen, in denen der Unterhaltsberechtigte zwar nicht heiratet, aber dennoch mit einem neuen Lebenspartner in einer eheähnlichen Beziehung lebt.

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Existenzminimum: Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich beträgt.

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Gleichmäßige Aufteilung: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe im Hinblick auf Unterhaltsbedarf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten

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Familienleistungsausgleich: Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld auch bei Nichtanrechnung auf Unterhalt

Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt.

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Nach 20-jähriger Familienpause: Wegen Erwerbsobliegenheit sind Bankkauffrau Einkünfte aus Bürohilfstätigkeit zuzurechnen

Bei der Berechnung des Unterhalts spielt u.a. auch der Umstand eine Rolle, ob der Unterhaltsberechtigte seinerseits um "Schadensbegrenzung"  bemüht ist, d.h. ob er selbst eine bezahlte Arbeit sucht, um die Höhe der Unterhaltszahlungen zu mindern. Denn seine Einkünfte muss sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen, so dass er monatlich einen geringeren Betrag von seinem Ex-Partner erhält.

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Ausgleich ehebedingter Nachteile: Nach Studienabbruch hat Ehefrau wegen Geburt des Kindes Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbesteht.

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Kein Jobwechsel nötig: Keine Verpflichtung zur Kündigung bestehender Arbeitsstelle wegen möglicher besserer Bezahlung

Unterhaltsrechtlich ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten nicht zu beanstanden, seine Arbeitsstelle zu behalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die derzeitige Stelle angemessen bezahlt wird und sowohl seinen Fähigkeiten als auch seinem beruflichen Werdegang entspricht. In einem solchen Fall ist er nicht gezwungen, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen und einen anderen, eventuell besser bezahlten Job anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, eine bessere Anstellung zu finden.

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Diana Frobel - Rechtsnwältin für Familienrecht - Cottbus