Lösen Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft auf, besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung für den Partner, der nicht gearbeitet bzw. weniger verdient hat, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er kann weder befristet noch auf einen "angemessenen Lebensbedarf" herabgesetzt werden. Zudem kommt dem Unterhaltsberechtigten auch keine Erwerbsobliegenheit zu - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt. Allerdings kann er seinen Anspruch auf Unterhaltszahlung unter Umständen verwirken.
So in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Die unterhaltsberechtigte Frau hatte zunächst heimlich und später offen ein Verhältnis zu einem Freund ihres Mannes gehabt. Durch Zuwendung zu dem neuen Partner - dem das Paar einige Zeit zuvor in einer finanziellen Notlage Unterkunft gewährt hatte - habe die Frau das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem besonders schwerwiegenden Maße verletzt. Sie habe die regelmäßige, berufsbedingte Abwesenheit ihres Mannes zur Aufnahme der intimen Beziehung ausgenutzt und die neue Beziehung so lange wie möglich verheimlicht. Die spätere offene Fortsetzung dieser Beziehung (nach Aufdeckung durch den Ehemann) unter dem gemeinsamen Dach verschärfe und unterstreiche weiter, dass die Ehefrau in keiner Weise auf die langjährige eheliche Verbundenheit Rücksicht genommen habe.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2011 - II-13 UF 3/11