Der Umfang von Unterhaltszahlungen hängt u.a. davon ab, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Eine Besonderheit besteht dann, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete schon das Rentenalter erreicht hat, aber dennoch weiterhin tätig ist (z.B. als Freiberufler).
So war es in dem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte. Ein niedergelassener Arzt war im Rentenalter weiterhin auf freiberuflicher Basis erwerbstätig. Das daraus erzielte Einkommen sei jedoch "überobligatorisch", so dass davon für die Berechnung des zu leistenden Unterhalts nur 50 % anzurechnen seien. Dennoch bestehe für Eltern mit guten Einkommensverhältnissen grundsätzlich die Pflicht, ein für die Berufsausbildung ihres Kindes sinnvolles Auslandssemester zu finanzieren. Dies gelte selbst dann, wenn die Studienzeit dadurch verlängert werde.
Hinweis: Als überobligatorisch wird eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten dann bezeichnet, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wird. Solche Einkünfte dürfen bei der Unterhaltsberechnung nicht pauschal berücksichtigt werden, sondern müssen stets anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2011 - 2 UF 45/09
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