Bei Unterhaltsverpflichtungen steht generell eine Frage im Mittelpunkt: Wieviel muss gezahlt werden? Dabei spielt der sogenannte ehebedingte Nachteil eine wichtige Rolle. Ist zum Beispiel die Ehefrau nach der Hochzeit keiner Arbeit mehr nachgegangen, etwa um sich um den Haushalt bzw. das gemeinsame Kind zu kümmern, so wirkt sich dies nachteilig auf ihre Einkommenssituation aus. Um diesen Nachteil nach einer Scheidung auszugleichen, wird ein solcher Umstand bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
Wie berechnet man aber nun den ehebedingten Nachteil genau? Dazu hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Auf den Punkt gebracht bedeutet das: angemessener Lebensbedarf abzüglich des tatsächlich erzielten (oder erzielbaren) Einkommens entspricht dem ehebedingten Nachteil. Letztlich muss der betreffende Ex-Partner in Bezug auf seine Einkommenssituation so gestellt werden, wie er dastehen könnte, hätte er nicht geheiratet und somit weiter gearbeitet.
Hinweis: Überschreitet das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diese Grenze, so kann der zum Unterhalt Verpflichtete seine Zahlungen entsprechend kürzen, denn dann besteht kein ehebedingter Nachteil mehr.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 53/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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