Ehebedingte Nachteile: Anspruch auf Ausgleich im Rahmen der Unterhaltspflicht

Verlieben, verloben, verheiraten, dann noch Kinder und ein eigenes Haus - so in etwa dürfte der typische (Wunsch-)Lebensweg von vielen Paaren hierzulande aussehen. Allerdings werden heutzutage nicht wenige Ehen wieder geschieden. In einem solchen Fall müssen diverse Dinge geregelt werden, insbesondere dann, wenn das Paar Kinder hat. Eine wichtiger Regelungspunkt im Rahmen der Unterhaltspflicht ist dabei stets die Höhe der Zahlungen. Die sogenannten ehebedingten Nachteile sind hierfür ein entscheidender Faktor. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob demjenigen, der seinen Job zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat, ein höherer Unterhaltsbetrag zusteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall bejaht. Hier hatte die Mutter ihre Arbeitsstelle aufgegeben und sich um das gemeinsame Kind gekümmert. Der Ehemann ist daher nach durchgeführter Scheidung verpflichtet, seiner Ex-Gattin den Verdienstnachteil mit den monatlichen Unterhaltszahlungen auszugleichen, wenn sie bei ihrem jetzigen Job weniger als bei ihrem alten verdient. Dies gilt sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige eigentlich nicht mit der Gestaltung der Kinderbetreuung bzw. Haushaltsführung einverstanden gewesen wäre. Denn selbst das Einverständnis damit, dass die Frau ihren Job aufgegeben hat, ist keine Voraussetzung für die Erhöhung der Unterhaltsleistungen, so das Gericht. Insbesondere spiele es auch keine Rolle, ab welchem Zeitpunkt die Rollenaufteilung - einer verdient das Geld für die Lebensführung, der andere übernimmt die Betreuung des Kindes - praktiziert werde. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Aufgabe des Jobs auf Gründen basiert, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.

Hinweis: Die Probleme rund um die Unterhaltsverpflichtung sind derart vielfältig, dass bei ihrer Klärung nur ein Fachmann auf diesem Gebiet wirklich helfen kann. Lassen Sie sich so frühzeitig wie möglich beraten, damit etwaigen Problemen vorgebeugt werden kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.02.2011 - XII ZR 108/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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