Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Ist in diesen Fällen, in denen eine der Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hat, der Unterhalt in Deutschland nach deutschem Recht zu bestimmen, gilt eine Besonderheit: Die unterschiedliche Kaufkraft des für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Einkommens bzw. Vermögens nimmt Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das bedeutet, dass der Unterhalt zunächst nach den Regelungen und Prinzipien bestimmt wird, als würden alle Beteiligten in Deutschland leben. Danach ist jedoch auch der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen.
Lebt zum Beispiel der Unterhaltspflichtige in einem Land, in dem die Lebenshaltungskosten höher sind als in dem Land, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, ist dies bei der Unterhaltsbestimmung zu beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss dann mehr verbleiben, als würde er dasselbe Einkommen in Deutschland erzielen und dort leben.
Hinweis: Es sollte dem Fachmann überlassen bleiben, die Einzelheiten zur Berücksichtigung des Kaufkraftunterschieds zu klären. Dieser ist anhand der Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) zu ermitteln.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.2015 - 2 UF 69/15