Kindeswohl entscheidend: Möglichkeit der Kindesbetreuung durch Unterhaltspflichtigen nicht zwingend zu berücksichtigen

Im Hinblick auf Unterhaltszahlungen stellt sich oft die Frage, ob und inwieweit der Unterhaltsberechtigte sich um einen Job bemühen muss, wenn er eigentlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Gibt es sinnvolle und zumutbare Alternativen zur eigenen Kindesbetreuung, muss sich der Unterhaltsberechtigte darauf einlassen und sich um einen Job bemühen, das heißt in angemessenem Umfang selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu beurteilen hatte, vertrat der Unterhaltspflichtige die Ansicht, er könne die Betreuung des Kindes übernehmen, wodurch der Unterhaltsberechtigte mehr Zeit hätte, einer Arbeit nachzugehen.

Zu Unrecht, wie die Hammer Richter entschieden. Wenn die Ausweitung der Kindesbetreuung durch den Unterhaltsverpflichteten nicht dem Wohl des Kindes entspricht, könne diesem Argument nicht gefolgt werden. Dies sei dann anzunehmen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem anderen Elternteil bereit ist.

Hinweis: In den meisten Fragen zum Thema Unterhaltszahlungen empfiehlt sich der Gang zum Anwalt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den -verpflichteten. Denn dieses Thema ist derart komplex, dass es für Laien nur schwer zu durchschauen ist.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 - II-5 UF 45/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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