Ausgleich ehebedingter Nachteile: Nach Studienabbruch hat Ehefrau wegen Geburt des Kindes Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbesteht.

Nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.

In diesem Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach dreiährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Das Gericht hat entschieden, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden.


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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