Eins ist klar: Wird in einer Wohnungseigentumsanlage der Prostitution nachgegangen, kann Unterlassung verlangt werden. Aber wer darf das? Der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
Zwei Wohnungseigentümer wandten sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-)Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Eigentümer waren jedoch der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen.
Besteht ein Haus aus mehreren Wohneinheiten und gehören diese verschiedenen Eigentümern, bilden die einzelnen Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei gibt es im Vergleich zum Alleineigentum an einem Haus bestimmte Besonderheiten zu beachten. So steht beispielsweise jedem einzelnen Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Wohnung sowie ein Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. gemeinsamer Garten, Parkplatz etc.) zu. Insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Wie damit umgegangen wird, legen die Eigentümer in der regelmäßig abzuhaltenden Eigentümerversammlung fest.
Besteht ein Haus aus mehreren Wohnungen mit unterschiedlichen Eigentümern, entsteht eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Besonderheit besteht hier darin, dass jeder Einzelne das alleinige Eigentum an seiner Wohnung und ein anteiliges Miteigentum am gesamten Haus beziehungsweise am Grundstück hat. Dies bringt diverse Rechte und Pflichten für die einzelnen Wohnungseigentümer mit sich.
Gehört ein Mehrfamilienhaus nicht nur einem Eigentümer, da die einzelnen Wohnungen an mehrere veräußert sind, erfolgt die Aufteilung des Grundstücks bzw. des Hauses im Rahmen einer sogenannten Teilungserklärung. Darin kann u.a. festgelegt werden, welchem Eigentümer welche Wohnung bzw. welcher Parkplatz gehört und was auf welche Art genutzt werden kann. Auch eine Nutzung von bestimmten Räumlichkeiten - etwa als gewerbliche Fläche oder als reiner Abstellraum - kann darin festgelegt werden. Die Nutzung als privater Wohnraum der darin deklarierten Räume wäre somit ausgeschlossen.
Wohnungseigentümer haben ein anteiliges Miteigentum an einem Haus, in dem es in aller Regel noch mindestens einen weiteren Wohnungseigentümer gibt. Da es nicht zwingend ist, dass die Eigentümer in ihrer Wohnung leben, wird ein Mehrfamilienhaus oft sowohl von Mietern als auch von Eigentümern bewohnt. Und da nicht ein (Mit-)Eigentümer über das gesamte Objekt allein verfügen kann, gibt es für Wohnungseigentum gewisse Sonderregelungen. Diese bestimmen u.a., dass ein Verwalter zu berufen ist, der die administrativen Aufgaben übernimmt, indem er z.B. für eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten sorgt.
Eigentümer einer Wohnung, die sich in einem Mehrparteienhaus befindet, haben im Hinblick auf das gesamte Haus eine anteilige Rechtsposition und müssen sich mit den anderen Wohnungseigentümern arrangieren. Das hat zur Folge, dass nicht jeder einfach Veränderungen an seiner Wohnung bzw. am Haus vornehmen darf. Dazu bedarf es in vielen Fällen eines Beschlusses auf der regelmäßig durchzuführenden Eigentümerversammlung.
Gehören die Wohnungen in einem Mehrparteienhaus verschiedenen Eigentümern, bilden diese eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss im Rahmen von regelmäßigen Mitgliederversammlungen beispielsweise beschließen, wie der zukünftige Wirtschaftsplan gestaltet sein soll, ob größere Anschaffungen notwendig sind oder ob etwa ein neuer Verwalter eingesetzt werden soll.
Ein Verwalter macht sich den Wohnungseigentümern gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Energieverbrauch einer Rampenheizung nicht nachgeht und die Beseitigung des Mangels daher unterbleibt.
Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern, die anfallenden Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geändert werden. Diese sogenannte "Beschlusskompetenz" darf auch nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Gibt es dennoch anders lautende Bestimmungen, so sind diese unwirksam.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht