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Lebensversicherungen werden bei einer Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, wenn bei deren Fälligkeit eine Einmalzahlung erfolgt. Im Versorgungsausgleich relevant sind sie dagegen, wenn sie auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind. Besondere Fragen ergeben sich darüber hinaus, wenn sie für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.
Uneinigkeiten zwischen Eltern und ihren Kindern sind normal und sogar wichtig für den Reifeprozess Letzterer. Zu Auseinandersetzungen kommt es besonders häufig in der Pubertät. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein Kind in dieser Situation an das Jugendamt oder das Gericht wendet, um nicht mehr zu Hause bei den Eltern leben zu müssen?
Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie eine Ausbildung durchlaufen und deshalb noch kein oder nur wenig Geld verdienen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn das Kind eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung einigermaßen zügig absolviert. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten ergeben.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie beruflich selbständig sind. Dabei sind Entwicklungsverzögerungen hinzunehmen. Das heißt, wenn wegen solcher Beeinträchtigungen länger Unterhalt benötigt wird, ist er auch länger zu bezahlen. Wie ist es aber, wenn ein Kind nicht nur entwicklungsverzögert, sondern für längere Zeit erwerbsunfähig ist?
Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.
Rechtsanwälte müssen wichtige Schriftsätze immer persönlich unterschreiben, damit Fristen gewahrt werden. Und dabei ist Improvisation wahrlich nicht gefragt.
Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.
Trennen sich Ehegatten, verlangt der wirtschaftlich schlechter Gestellte meist Unterhalt. Hat dieser aber gegen die sogenannte eheliche Treuepflicht verstoßen, kann aufgrund seines Verhaltens der Unterhaltsanspruch verwirkt sein - mit klaren Worten: Geht er fremd, ist unter Umständen kein Unterhalt zu erwarten. Das erste Problem besteht dabei darin, dieses eheliche Fehlverhalten nachzuweisen; das nächste, wer die Kosten zu tragen hat, die mit der Beweiserbringung verbunden sind.
Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?
In den meisten Fällen wird Unterhalt nach Quoten geschuldet, das heißt in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese ändern sich jedoch naturgemäß. Deshalb stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden kann.
Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.
Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.
Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.
Auf einen Kindergartenplatz haben Eltern nun schon seit einigen Jahren einen Anspruch. Was aber, wenn der Anspruch nicht erfüllt wird?
In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, da es unter normalen Umständen die Schule beendet und eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit - zum Beispiel wenn das Kind sich entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt verlangt.
Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?
Die Klägerin ist angestellte Sekretärin. In ihrer Mittagspause stürzte sie auf einer Treppe und erlitt erhebliche Halsverletzungen. Die Berufgenossenschaft lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, dass sie sich auf dem Weg in eine Reinigung befunden habe. Dies sei ein priavat motivierter Weg und fällt somit nicht unter den Versicherungsschutz.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Verbrauchern bei Online-Buchungen bei jedem Buchungsschritt, bei dem ein Preis angezeigt wird, den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren angezeigt bekommen müssen.
Mit Eintritt in die Volljährigkeit nimmt man selbständig am allgemeinen Rechtsverkehr teil, unterschreibt alle Verträge selbst und ist für sich auch in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang verantwortlich. Lassen im Alter die körperlichen oder geistigen Kräfte nach, kann Hilfe erforderlich werden. Probleme können sich im Hinblick auf die Frage ergeben, wer die richtige Person für diese Art von Hilfestellung ist .
Grundsätzlich ist ein Richter in Sachen seines Ehepartners gemäß § 41 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Was ist aber, wenn der Ehepartner nicht Partei ist aber bei einem der Vertreter angestellt ist?
Die Klägerin hat nach einer durch die Krankenkasse bezahlten Magenoperation ca. 50 kg abgenommen. Dadurch hatten sich an verschiedenen Körperstellen Hautüberschüsse gebildet. Seit der Abnahme hält sie ihr Gewicht seit zwei Jahren konstant.
Grundsäzlich müssen Airlines bei erheblichen Flugverspätungen Ausgleich an die betroffenen Personen zahlen. Nur bei außergewöhnlichen Umständen können sich diese von Ihrer Ausgeichspflicht befreien.
Beim Versorgungsausgleich wird im Zuge eines Scheidungsverfahrens ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehegatte für das Rentenalter erworben hat. Soweit ein solches Versorgungsanrecht während der Ehe erworben wurde, hat ein Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch auf eine 50%ige Beteiligung. Was aber gilt, wenn sich die bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich ausgesprochene Regelung später als falsch herausstellt?
Wenn ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) keine entsprechende Berufsvorbildung hat, darf das Jobcenter ihn nicht zur Betreuung von Kindern oder Senioren zwingen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im Normalfall wird mit der Scheidung auch geregelt, was mit den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschieht. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften begründet hat, um jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um Beitragsforderungen für Rundfunkbeiträge.
Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen. Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss.
Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.
Ist ein Erwachsener krankheitsbedingt oder wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern, wird ihm ein Betreuer zur Seite gestellt. Soll kein Fremder die Betreuung übernehmen, ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht für diesen Fall sinnvoll. Durch sie kann er selbst bestimmen, wer in welchem Umfang eine betreuende Funktion ausübt, wenn dies erforderlich wird. Diese Vorsorgevollmachten haben aber ihre Grenzen - zum Beispiel, wenn ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ergriffen werden sollen.
Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, steht von Gesetzes wegen die elterliche Sorge automatisch allein der Kindesmutter zu. Der Kindesvater muss bei Gericht einen Antrag stellen, um Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, sollte die Kindesmutter sich seinem Wunsch auf gemeinsame elterliche Sorge widersetzen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn sein Anliegen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.
Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden - andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.
Klassischerweise müssen Eltern für ihre Kinder aufkommen bis diese eine ihren Fähig- und Fertigkeiten entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben Anspruch auf diesen sogenannten Ausbildungsunterhalt. Der Ausbildungsweg der Kinder kann mitunter holprig verlaufen. Fraglich ist, inwieweit Eltern das hinnehmen und weiterhin Unterhalt zahlen müssen.
Solange die Familie beisammen ist, spielt es keine Rolle, wer Mieter der Wohnung ist, in der die Familie lebt. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben, wenn es zur Trennung kommt. Insbesondere dann, wenn der Ehegatte auszieht, der im Mietvertrag als Mieter der Wohnung eingetragen ist. Für die Zeit nach der Scheidung hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die eine Übertragung des Mietvertrags auf den im Objekt verbleibenden Ehegatten ermöglicht. Aber was gilt für die Zeit davor?
In der Ehezeit erworbenes Vermögen wird bei der Scheidung güterrechtlich auseinandergesetzt, erworbene Rentenanwartschaften werden wiederum im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt. Mitunter versucht ein Ehegatte, den anderen dabei "auszutricksen". Es gibt nun aber Möglichkeiten, dies zu verhindern.
Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.
Unterhalt wird abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit gezahlt - entsprechend ist derjenige besonders leistungsfähig, der über hohe Einkünfte verfügt. Zu berücksichtigen sind allerdings gewisse Ausgaben, die diese Leistungsfähigkeit unter Umständen mindern.
Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.
In dem einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) zugrundeliegenden Fall ging es um einen tragischen Badeunfall und die Frage, ob dafür jemand verantwortlich gemacht werden kann.