Keine Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur zwangsweisen Kinder- und Seniorenbetreuung

Wenn ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) keine entsprechende Berufsvorbildung hat, darf das Jobcenter ihn nicht zur Betreuung von Kindern oder Senioren zwingen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller war früher Bankkaufmann. Heute arbeitet er als Versicherungsmakler und bezieht Leitungen nach dem SGB II. Zunächst versuchte das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit ihm zu treffen. Als dies nicht gelang wurde durch das Jobcenter angeordnet, dass der Mann für eine Firma tätig werden solle, die unter anderem für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren zuständig war. Dagegen legte er Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches.

Zunächst lehnte das Sozialgericht in Koblenz den Antrag ab. Das Landessozialgericht in Mainz hatte jedoch "erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes". Aufgrund der hohen Anforderungen fachlichen Anforderungen, können Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse keine Kinder, Jugendlichen oder Senioren betreuen. Das Jobcenter soll deswegen die Anordnung aufheben.

Durch das schwierige Verfahrensrecht im Verwaltungs- und Sozialprozess ist es immer ratsam einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 28. April 2015 (AZ: L 3 AS 99/15 B ER)