Befangenheit: Richterin mit Büroangestelltem des Klägervertreters verheiratet

Grundsätzlich ist ein Richter in Sachen seines Ehepartners gemäß § 41 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Was ist aber, wenn der Ehepartner nicht Partei ist aber bei einem der Vertreter angestellt ist?

Das Amtsgericht Dresden entschied in dieser Sache, dass auch dann die Besorgnis der Befangenheit nach §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Das Gericht begründete dies damit, dass die besondere persönliche Nähe zwischen der Richterin und des Angestellten des Klägervertreters bei der Gegenseite den Anlass zur Sorge hervorrufen könne, au die Richterin sei Einfluss genommen worden. Dies kann der Gegenseite nich zugemutet werden.

Zwar ist der Ehe­mann der Rich­te­rin nicht Mit­glied der Anwalts­so­zie­tät, son­dern in der Rechts­an­walts­kanz­lei nur als Büro­an­ge­stell­ter beschäf­tigt. Auch eine sol­che beruf­li­che Nähe ist jedoch geeig­net, den zu ver­mei­den­den „bösen Schein“ einer mög­li­cher­weise feh­len­den Unvor­ein­ge­nom­men­heit und Objek­ti­vi­tät der Rich­te­rin zu begrün­den, zumal auch ange­stellte Büro­mit­ar­bei­ter von Rechts­an­walts­kanz­leien häu­fig sehr weit­ge­hend in die Bear­bei­tung der Rechts­sa­che invol­viert sind

Quelle:  Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.07.2015 - 142 C 6444/14