Elterngeld

Schichtarbeiten an Sonn- und Feiertagen: Sonderzuschläge sind beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen

Kann eine Frau aufgrund einer Geburt ihre Arbeit nicht mehr ausüben, steht ihr ein Anspruch auf das sogenannte Elterngeld zu. Dieses ersetzt 67 % des vorher erzielten Nettoeinkommens und wird in Höhe von 300 EUR bis maximal 1.800 EUR monatlich gezahlt. Bei Einkommen unter 1.000 EUR steigt der Prozentsatz um 0,1 je zwei EUR unterhalb dieser Mindestbemessungsgrundlage.

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Elterngeld: Ausgestaltung als Einkommensersatz verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat erzielten, durchschnittlichen Monatseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für 14 Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt.

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Verlängerung der Elternzeit: Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entscheiden

Erwerbstätige, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur dann verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

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Elterngeld: Verletztengeld ist als steuerfreie Lohnersatzleistung nicht anrechenbar

Ein wichtiger Antrag für Eltern ist nach der Geburt des Kindes jener auf Zahlung des Elterngeldes. Dieses ist abhängig vom zuvor erzielten Einkommen der Eltern - je höher das Einkommen, desto höher auch das Elterngeld. Fraglich ist daher, was alles unter den Begriff "Einkommen" fällt.

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Nach der Geburt ihres Kindes hat eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit.

Ein solcher Anspruch auf Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit kann jedoch nur zweimal durchgesetzt werden. So hat es das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden. Hierbei sind nach Auffassung des Gerichts auch vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen zu berücksichtigen.

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Fehlerhafte Berechnungsgrundlage: Lohnnachzahlung muss bei Berechnung des Eltergeldes berücksichtigt werden

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig vom Arbeitgeber einbehaltene und erst aufgrund gerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

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Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot: "Partnermonate" im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig

Es ist nicht verfassungswidrig, dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht ("Partnermonate"). Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer verheirateten Mutter aus Münster entschieden. Sie hatte ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur zwölf Monate Elterngeld, Alleinerziehende dagegen 14 Monate Elterngeld beziehen können. Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin nicht: Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, Alleinerziehende nicht schlechter zu behandeln als zusammenlebende Eltern und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren wie den Eltern.

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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht