Schichtarbeiten an Sonn- und Feiertagen: Sonderzuschläge sind beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen

Kann eine Frau aufgrund einer Geburt ihre Arbeit nicht mehr ausüben, steht ihr ein Anspruch auf das sogenannte Elterngeld zu. Dieses ersetzt 67 % des vorher erzielten Nettoeinkommens und wird in Höhe von 300 EUR bis maximal 1.800 EUR monatlich gezahlt. Bei Einkommen unter 1.000 EUR steigt der Prozentsatz um 0,1 je zwei EUR unterhalb dieser Mindestbemessungsgrundlage.

Fraglich ist oft, wie genau das einzubeziehende Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch Sonderzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Schichtarbeit einzubeziehen sind. Die Richter lehnten dies ab.

Hinweis: Bei der Ermittlung der Elterngeldhöhe sind unter anderem auch eventuell vorhandene Geschwisterkinder oder Mehrlingsgeburten zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird das Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt, sofern ein Elternteil allein die Betreuung des Kindes übernimmt. Teilen sich beide Elternteile die Betreuung, kann ein Elternteil maximal zwölf Monate, der andere die restlichen zwei Monate Kindergeld beanspruchen.

Quelle: BSG, Urt. v. 05.04.2012 - B 10 EG 3/11 R


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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