Ein wichtiger Antrag für Eltern ist nach der Geburt des Kindes jener auf Zahlung des Elterngeldes. Dieses ist abhängig vom zuvor erzielten Einkommen der Eltern - je höher das Einkommen, desto höher auch das Elterngeld. Fraglich ist daher, was alles unter den Begriff "Einkommen" fällt.
Wie das Bundessozialgericht jüngst entschieden hat, fällt die Zahlung von sogenanntem Verletztengeld, das die Eltern kurz vor der Geburt ihres Kindes erhalten hatten, nicht darunter. Das Verletztengeld wird seitens der gesetzlichen Unfallversicherung etwa nach Arbeitsunfällen bezahlt.
Als Einkommen zähle nur das, was durch eine Erwerbstätigkeit erwirtschaftet werde. Sogenannte steuerfreie Lohnersatzleistungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Elterngeld wird maximal in Höhe von 1.800 EUR pro Monat gezahlt. Gibt es Probleme bei der Genehmigung des Antrags oder bei der Berechnung der Zahlungen, lohnt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Quelle: BSG, Urt. v. 18.08.2011 - B 10 EG 8/10 R
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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