Beratungshilfe

In Deutschland gehört die Beratungshilfe zu den Sozialleistungen. Sie wird gewährt, wenn eine Person die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht (z.B. Rechtsschutzversicherung, Mietverein, Gewerkschaft). Es darf in derselben Angelegenheit auch nicht bereits Beratungshilfe bewilligt oder vom Gericht versagt worden sein. Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, muss ggf. im Einzelfall beurteilt werden. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.

Voraussetzungen

Der Rechtssuchende muss die notwenidigen Mittel für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung nicht aufbringen können. Das ist immer dann gegeben, wenn ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sein einzusetzendes Einkommen nicht höher als 15 € ist (§ 1 BerHG). Das Einkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird ebenfalls hinzugerechnet. Abgezogen werden dann Beiträge zur Sozialversicherung, Steuern, angemesse Kosten für Wohnung und Versicherung sowie weitere Belastungen (z.B. Kredite). Darüber hinaus gibt es für Angehörige des Antragsstellers Freibeträge. Weitere Freibeträge gibt es auch für Erwerbstätige.

Rechtssuchende, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen, erfüllen in den meisten Fällen diese Voraussetzung.

Des Weiten müssen zunächst andere Hilfsmittel ausgeschöpft werden. Dazu gehört beispielsweise die Beratung der Mietervereine, Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt. Dem Rechssuchenden ist es aber nicht zumutbar das Beratungsangebot der Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen dessen Bescheid er ein Rechtsmittel einlegen möchte/muss und die auch selbst über das Rechtsmittel entscheidet. Dazu gibt es bereits eine Entscheidung vom Bundesverfassunggericht (klick). Sollte Ihr Antg auf Beratungshilfe aus diesem Grund abgelehnt werden, können Sie sich darauf berufen.

Kosten und Gebühren

Wurde Ihnen die Beratungshilfe bewilligt, übernimmt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten der Beratungshilfe. Der Rechtsanwalt erhält von dieser unabhängig von der Schwere des Falls oder des Streitwerts eine pauschale Vergütung. Vom Rechssuchenden kann der Rechtsanwalt einen Betrag von höchstens 15 € verlangen. Oft verzichten die Rechtsanwäte aber darauf. Die Differenz aus zwischen der eigentlichen Beratungsgebühr und der Pauschale aus der Staatskasse übernimmt der Rechtsanwalt als Sondersozialabgabe.

Wird die Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich wieder aufgehoben, kann der Rechtsanwalt auch Vergütungsansprüche aus einer Vergütungsvereinbarung wieder geltend machen.

Sollte sich Ihr Anliegen nicht durch die außergerichtliche Tätigkeit erledigen können (z.B. weil die Gegenseite Klage erhoben hat), besteht die Möglichkeit, für das sich nun anschließende gerichtliche Verfahren Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.