Beratungshilfe

Antrag

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Beratungshilfe zu beantragen. In der Regel stellt der Rechtssuchende den Antrag bereits bevor er einen Rechtsanwalt aufsucht. Dazu muss er zum Amtsgericht seines Wohnortes gehen. In Cottbus ist dies das Amtsgericht Cottbus (klick). Entweder drucken Sie sich den Antrag direkt auf der Homepage aus und reichen hn beim Gericht ein oder Sie füllen das Formular bei der Antragsstelle des Gerichts aus. Die Mitarbeiter dort helfen Ihnen bei der Antragsstellung.

Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Ihr Problem ergibt (z.B. Ihren Hartz IV Bescheid, Kündigungsschreiben, Forderungsschreiben der Gegenseite) sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise (Hartz IV Bescheid, Einkommensbescheinigung, Mietvertrag, Darlehenverträge) zu erbringen. Des Weiteren sollten Sie auch aktuelle Kontoauszüge mitnehmen. Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein, den Sie zum Beratungstermin bei mir einfach mitbringen.

Sollten Sie den Antrag beim Gericht nicht selbst stellen wollen, oder Sie können aufgrund einer Frist nicht bis zur Entscheidung über die Beratungshilfe warten, besteht auch die Möglichkeit, dass ich für Sie den Antrag stelle. Dazu müssen Sie aber ebenfalls den Antrag ausfüllen. Zusammen mit den oben genannten Unterlagen bringen Sie diesen dann zum Beratungsgespräch einfach mit. Anträge erhalten Sie auch bei mir in der Kanzlei, die auch hier ausgefüllt werden können.

Entscheidung

Über Ihren Antrag entscheidet der Rechtspfleger. In Cottbus ist derzeit eine Dauer von zwei Wochen üblich. Deswegen ist es wichtig, dass Sie zumindest Ihre Unterlagen vollständig mitnehmen. Damit verkürzen Sie die Bearbeitungsdauer erheblich.

Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Beratungshilfe ab, können Sie degegen die Erinnerung einlegen (§ 7 BerHG). Dann entscheidet der Richter über Ihren Antrag bzw. die Erinnerung. Für die Erinnerung gibt es keine Frist.

Nachträgliche Aufhebung der Beratungshilfe

Das Beratungshilfegericht kann gem. § 6a BerHG die Beratungshilfe wieder aufheben wenn

  • die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist oder
  • der Beratungshilfeberechtigte auf Grund der Beratung oder Vertretung etwas erlangt hat und auf Grund des Erlangten die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt. Die Aufhebung aus diesem Grunde erfordert einen Antrag des Beratenden sowie die Erfüllung weiterer Voraussetzungen durch den Beratenden.

Das bedeutet, dass rückwirkend die Beratungshilfe wieder abgelehnt werde kann, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen doch nicht gegeben waren und noch nicht ein Jahr vergangen ist. Außerdem kann die Beratungshilfe aufgehoben werden, wenn Sie aufgrund der Beratung bzw. Vertretung durch Ihren Rechtsanwalt in dieser Sache z.B. ausreichen Geld erhalten haben, sodass Sie den Vertretung auch alleine zahlen könnten.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe erfahren Sie auch auf der Homapage des Amtsgerichts Cottbus (klick).

Hier können Sie sich den Antrag auf Beratungshilfe herunterladen und vorab ausfüllen. Reichen Sie diesen mit Ihren Unterlagen beim Amtsgericht ein oder bringen Sie ihn mit zu Ihrem ersten Beratungsgespräch.

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