Eine Trennung bringt Probleme mit sich, deren Lösungen naturgemäß nicht lange auf sich warten lassen wollen. So kann sich zum Beispiel die Frage ergeben, ob ein Ehegatte das Familienauto ohne Zustimmung des anderen verkaufen kann.
Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben - eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?
Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung?
Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.
Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, welche güterrechtlichen Ansprüche ein Ehegatte dem anderen gegenüber hat. Dazu ist zu ermitteln, welches Vermögen jeder Ehegatte bei Eheschließung hatte und schließlich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens aufweist. Die Differenz ist der Zugewinn des einzelnen Ehegatten - und wer den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen von dieser Differenz die Hälfte überlassen.
Zugewinnausgleich kann im Normalfall erst mit bzw. nach der Scheidung verlangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht der Anspruch schon früher. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in gewisser Weise bestimmte Auskünfte verweigert werden. Worum geht es und in welchen Grenzen besteht der Anspruch?
Familienrechtliche Verfahren können langwierig sein. Endlich geschieden, ziehen sich die Parteien häufig erstmal zurück. Irgendwann aber sollte man handeln, um zum Beispiel die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche zu vermeiden.
Im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs ist das Vermögen eines Ehepaars bei dessen Scheidung aufzuteilen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich als "Normalfall" vorgesehen und tritt daher bei Heirat in Deutschland automatisch in Kraft - sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbaren, wie z.B. eine Gütertrennung. Im Zuge einer Scheidung wird in der Regel das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.
Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem sogenannten "Zugewinnausgleich". Grundsätzlich tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hierzulande bei einer Heirat automatisch per Gesetz in Kraft, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Hauptmerkmal ist, dass jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen bleibt, die er in die Ehe eingebracht oder währenddessen erworben hat. Im Zuge einer Scheidung wird jedoch (bis auf einige Ausnahmen) das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt (Zugewinnausgleich).
Gehen zwei Partner in Deutschland den Bund der Ehe ein, wird - wenn sie keine andere Vereinbarung treffen - die Ehe als sog. Zugewinngemeinschaft geschlossen. Das bedeutet, dass jedem Ehepartner die Gegenstände alleine gehören, die er in die Ehe eingebracht hat. Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb auch als "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" bezeichnet. Alles, was ein Ehepartner während der Ehedauer zu seinem Vermögen hinzugewinnt - sei es Geld oder bestimmte (Wert-)Gegenstände -, muss im Fall einer Scheidung aufgeteilt werden.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er als Ausgleichsforderung geltend machen könnte (fiktiver Zugewinnausgleich), nicht als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb. Die Ausgleichsforderung wird für die Erbschaftsteuer fiktiv nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs errechnet und vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen.
Im Rahmen des gesetzlichen Güterrechts der Zugewinngemeinschaft obliegt den Ehegatten die Pflicht, nicht allein über das jeweilige Vermögen zu verfügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen handelt. In einem solchen Fall ist die Einwilligung zur der konkreten Verfügung durch den anderen Ehegatten erforderlich.
Diana Frobel - Rechtsanwälin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht