Zugewinnausgleich: Mangelnde Auskunft berechtigt nicht automatisch zu vorzeitigem Ausgleichsverlangen

Zugewinnausgleich kann im Normalfall erst mit bzw. nach der Scheidung verlangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht der Anspruch schon früher. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in gewisser Weise bestimmte Auskünfte verweigert werden. Worum geht es und in welchen Grenzen besteht der Anspruch?

Es sollte normal sein, dass Ehegatten sich gegenseitig über den Bestand ihres jeweiligen Vermögens informieren. Das muss nicht geschehen, indem sie sich genau mitteilen, welche Geldanlagen bei welchen Instituten unter welchen Kontonummern erfolgt sind, sondern lediglich in groben Zügen. Auf eine solche Auskunft hat jeder Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch. Kommt dieser dem nicht nach, kann der andere unabhängig von einem Scheidungsverfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen oder aber die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

 

Im Fall der Trennung der Ehegatten dagegen muss jeder Ehegatte dem anderen auf dessen Verlangen exakt und genau Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilen. Wird dieser Auskunftsanspruch nicht erfüllt, kann er gerichtlich geltend gemacht werden. Die Weigerung, Auskunft zu erteilen, führt hier jedoch nicht dazu - so kürzlich der Bundesgerichtshof -, dass vor der Scheidung der Zugewinnausgleich verlangt werden kann. Sie hat insofern also weniger weitreichende Folgen als die Weigerung, den anderen Ehegatten über das eigene Vermögen in groben Zügen zu informieren.

 

Hinweis: Die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten ist der zentrale Einstieg in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Anspruch ist früh geltend zu machen, nicht zuletzt auch, um Manipulationen aufzuspüren. Um die Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Gesetzgeber geschaffen hat, sollten Sie fachkundige Hilfe einholen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 17.09.2014 - XII ZB 604/13