Nach einer Wiederheirat fällt der Anspruch auf Zahlung von Witwenrent weg. Dies gilt auch, wenn die Heirat im Ausland stattfand. Der Rentenversicherung ist eine Wiederheirat unverzüglich anzuzeigen.
Im betreffenden Fall hatte eine jetzt 84-jährige Frau nach dem Tod Ihres Mannes 1993 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Witwenrente erhalten. Der Bescheid enthielt den eindeutigen Hinweis, dass Sie eine Wiederheirat dem Versicherungträger melden müsse. 1998 heiratete Sie in Kalifonien erneut. Dabei unterließ sie es jedoch die DRV davon zu unterrichten.
Durch die Anzeige einer dritten Person nahm die DRV ihre Ermittlungen auf und stoppte die Zahlungen sofort. Mit Bescheid vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 hob sie die Witwenrente auch für die Vergangenheit auf. Insgesamt forderte die DRV von der Frau für den Zeitraum Januar 1999 bis September 2013 die Erstattung von 148.692,71 Euro zu Unrecht gezahlter Witwenrente.
Dagegen erhob Sie klage vor dem Sozialgericht. Sie war der Meinung, dass ihr Vertrauensschutz zu gewähren sei, da die Ehe nach kalifornischem Recht nicht rechtskräftig gewesen sei, weil anstatt zweier Zeugen nur einer anwesend war.
Dabei hatte Sie sich jedoch getäuscht. Das Sozialgericht urteilte, dass die Ehe auch nach kalifornischem Recht ordnungsgemäß geschlossen wurde. Es liegt eine gültige Heiratsurkunde vor. Sie hätte sich als juristischer Laie diesbezüglich beraten lassen sollen. Somit hat sie es fahrlässig unterlassen, der DRV ihre Wiederheirat mitzuteilen.
Schließlich liege auch kein atypischer Fall vor, der die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung möglicherweise ausschließen könnte. Die Klägerin gerate durch die Rückforderung der Rente nicht in besondere Bedrängnis, vielmehr verfüge sie über ein Sparvermögen von rund 90.000 Euro und eine Eigentumswohnung.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 105 R 6718/14