Kindergeld: Unterhalt an Ehefrau mindert nicht das Einkommen des Kindes

Ist ein volljähriges Kind während seiner Ausbildung oder seines Studiums allzu geschäftstüchtig und verdient mehr als 8.004 EUR pro Jahr, können Eltern ihren Kindergeldanspruch vollständig verlieren! Das gilt auch, wenn das Kind nur einen Cent über dem Grenzbetrag liegt.

Der Vater eines verheirateten Studenten sollte das erhaltene Kindergeld zurückzahlen, weil sein Sohn die Einkommensgrenze überschritten hatte. Er legte daraufhin Einspruch ein und argumentierte, dass sein Sohn nur so viel hinzuverdient habe, um den Lebensunterhalt für sich und seine Frau zu finanzieren. Während ein alleinstehendes Kind nur für sich selbst sorgen muss, hatte sein Sohn schließlich die doppelten Kosten zu schultern! Die Unterhaltsleistung an die Ehefrau sei deshalb bei der Einkommensberechnung abzuziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht bei der Berechnung des Einkommens in Abzug gebracht werden können.

Hinweis: Ab 2012 sollen volljährige Kinder unbegrenzt hinzuverdienen können, denn der Gesetzgeber wird die Einkommensgrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab­schaffen. Von dieser Erleichterung sind Eltern volljähriger Kinder betroffen, die das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben und einer Ausbildung oder einem Studium nachgehen.

BFH, Urt. v. 07.04.2011 - III R 72/07


Diana Frobel - Rechtsanwälin - Cottbus

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