Eltern können den Kindergeldanspruch für ihr volljähriges Kind verlieren, wenn sich der Sprössling allzu geschäftstüchtig zeigt und mehr als 8.004 EUR hinzuverdient. Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nur einen Euro über diesem Jahresgrenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch komplett. Bei der Berechnung dürfen aber unter anderem Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von den Einnahmen abgezogen werden.
Von diesem Kostenabzug wollten auch Eltern eines Studenten profitieren, der ein mehrmonatiges Praktikum in den USA absolvierte. Er verdiente dort umgerechnet 3.384 EUR, zusammen mit seinen anderen Einnahmen von 7.400 EUR hatte er die Einkünftegrenze allerdings überschritten. Doch die Eltern versuchten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während des Praktikums abzuziehen, um die Einkünfte des Kindes zu senken und sich den Kindergeldanspruch zu sichern.
Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug der Kosten aber nicht zu. Die Richter argumentierten damit, dass die Aufwendungen nicht nach den Regelungen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, weil der Student eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllte: Er unterhielt keinen eigenen ersten Hausstand, sondern wohnte nur bei seinen Eltern. Auch durften die Kosten nicht als Reisekosten abgezogen werden, weil die Ausbildung in Deutschland keiner steuerlich relevanten Einkunftsart zugeordnet werden konnte.
Hinweis: Nach dem Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder ab dem Jahr 2012 abgeschafft werden. Sollte dieser Plan umgesetzt werden, können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Streitigkeiten wie im Fall des Studenten würden dann der Vergangenheit angehören.
Quelle: BFH, Urt. v. 09.06.2011 - III R 28/09
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